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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Anerkenntnis im Stufenverfahren

    | Stufenverfahren auf Auskunft und Zahlung sind gängige Praxis. Ist ein Unterhaltspflichtiger erst einmal mit einem Stufenverfahren überzogen, wird er oft versuchen, wenigstens der Kostenlast zu entkommen. |

     

    • Beispiel

    Der unterhaltsberechtigte Sohn S hat den unterhaltspflichtigen Vater V außergerichtlich vergeblich aufgefordert, Auskunft zu erteilen. Der S lässt ein Stufenverfahren einleiten, um nach Auskunftserteilung seine Unterhaltsansprüche zu beziffern. Der V erkennt unter Verwahrung gegen die Kostenlast den bezifferten Unterhalt an und lässt vortragen, er sei nach Auskunftserteilung und vor Bezifferung nicht aufgefordert worden, Unterhalt in anerkannter Höhe zu zahlen. Muss der S nach Auskunftserteilung den gewünschten Unterhalt außergerichtlich noch einmal beziffern bevor er in die Zahlungsstufe übergeht?

     

    Selbst wenn ein Unterhaltspflichtiger regelmäßig und pünktlich den Unterhalt in voller Höhe zahlt, wird gleichwohl für den Unterhaltsberechtigten das sog. Titulierungsinteresse bejaht. Grund: Der Unterhaltspflichtige kann seine Zahlungen jederzeit einstellen, der Unterhaltsberechtigte ist aber auf laufende pünktliche Unterhaltsleistungen angewiesen (BGH FamRZ 98, 1165 f.).