· Nachricht · Blitzlicht Mandantenpraxis
VKH-Anträge: Kann Einsicht in die Unterlagen des Gegners genommen werden?
Häufig ist es interessant und hilfreich, um Unterhaltsansprüche durchzusetzen, in die VKH-Unterlagen des Gegners Einsicht zu nehmen.
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Die allein sorgeberechtigte Mutter (M) des Kindes (K) macht für K gegen den Vater (V) im Wege des Stufenantrags Kindesunterhalt geltend. M ist bekannt, dass V selbstständig ist. Sonst ist ihr nur bekannt, dass V nicht über sehr hohe Einkünfte verfügt. Eine strukturierte Auskunft hat V weder vorprozessual noch im Verfahren erteilt. V beantragt VKH. Das FamG gibt ihm gem. § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 118 Abs. 2 ZPO auf, eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen einzureichen, was V auch macht. Der Anwalt von M (RA) fragt sich, ob er an diese Informationen herankommen kann. |
K hat gegen V einen Unterhaltsanspruch, §§ 1601 ff. BGB und auch einen Auskunftsanspruch, § 1605 BGB. Diesen Auskunftsanspruch hat V nicht erfüllt. Die Angaben über die persönlichen und wirtschaften Verhältnisse werden bei der elektronischen Gerichtsakte als Teilakte geführt, auf die sich das normale Akteneinsichtsrecht nicht erstreckt (bei einer Papierakte wird ein Beiheft angelegt, vgl. hierzu Holzhauer in: beckOGKBGB, Stand 1.5.26, § 117 ZPO Rn. 67).
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