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  • · Fachbeitrag · Betreuungsrecht

    Schwester ist bei der Betreuungserweiterung nicht beschwerdebefugt

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

    Der BGH stellt klar: Eine fehlende erstinstanzliche Beteiligung schließt die Beschwerdebefugnis aus; eine spätere Anhörung im Abhilfeverfahren ersetzt dies nicht.

     

    • 1. Auch in einem Verfahren zur Erweiterung einer bestehenden Betreuung um den Aufgabenbereich „Bestimmung des Umgangs des Betreuten“ steht das Recht der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nahen Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
    • 2. Gegen die Entscheidung über die Übertragung des Aufgabenbereichs „Bestimmung des Umgangs des Betreuten“ ist ein naher Angehöriger auch dann nicht nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn das Verfahren vom Betreuer mit dem Ziel angeregt wurde, den Umgang des Betreuten mit diesem Angehörigen einzuschränken.
     

    Sachverhalt

    Die Schwester S des Betroffenen B wendete sich dagegen, dass der Aufgabenkreis der seit 2016 bestehenden Betreuung für den B erweitert wird. Die Betreuerin Bt hatte angeregt, die Betreuung um die Bestimmung des Umgangs zu erweitern. Dies sei insbesondere deswegen erforderlich, um den Umgang mit der S regeln zu können. Das AG hat den Aufgabenkreis daraufhin entsprechend erweitert. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der S hat das AG diese im Abhilfeverfahren persönlich angehört, der Beschwerde im Ergebnis aber nicht abgeholfen. Das LG hat die Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis der S verworfen. Dagegen wendet sich die S erfolglos mit ihrer Rechtsbeschwerde.