· Fachbeitrag · Betreuungsrecht
Schwester ist bei der Betreuungserweiterung nicht beschwerdebefugt
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen
Der BGH stellt klar: Eine fehlende erstinstanzliche Beteiligung schließt die Beschwerdebefugnis aus; eine spätere Anhörung im Abhilfeverfahren ersetzt dies nicht.
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Sachverhalt
Die Schwester S des Betroffenen B wendete sich dagegen, dass der Aufgabenkreis der seit 2016 bestehenden Betreuung für den B erweitert wird. Die Betreuerin Bt hatte angeregt, die Betreuung um die Bestimmung des Umgangs zu erweitern. Dies sei insbesondere deswegen erforderlich, um den Umgang mit der S regeln zu können. Das AG hat den Aufgabenkreis daraufhin entsprechend erweitert. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der S hat das AG diese im Abhilfeverfahren persönlich angehört, der Beschwerde im Ergebnis aber nicht abgeholfen. Das LG hat die Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis der S verworfen. Dagegen wendet sich die S erfolglos mit ihrer Rechtsbeschwerde.
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