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  • · Fachbeitrag · Betreuungsrecht

    Gericht muss begründen, wenn es davon absieht, einen Verfahrenspfleger zu bestellen

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

    | Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist i. d. R. erforderlich, wenn über die Aufhebung einer gegen den Willen des Betroffenen bestehenden Betreuung entschieden werden soll. Davon kann nur abgesehen werden, wenn das Gericht nicht in wesentliche neue Tatsachenermittlungen einsteigt. In solchen Fällen muss das Gericht seine Entscheidung, keinen Verfahrenspfleger zu bestellen, begründen. |

     

    Sachverhalt

    Der Betroffene B leidet an schizophrenen Wahnvorstellungen, die aus einer dauerhaften Psychose folgen. Für ihn ist deshalb ein Betreuer Bt mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge bestellt. Er ist bereits seit mehreren Jahren im Maßregelvollzug untergebracht. Nun hat der B beantragt, die Betreuung aufzuheben. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde hat das LG ein Sachverständigengutachten eingeholt und den B angehört. Im Ergebnis blieb die Beschwerde jedoch ebenfalls erfolglos. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist erfolgreich und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das LG (BGH 5.2.25, XII ZB 431/24; Abruf-Nr. 247270).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Entscheidung leidet an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler. Fehlerhaft ist es unterblieben, einen Verfahrenspfleger zu bestellen.