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  • 20.03.2019 · Fachbeitrag · Betreuungsrecht

    Beschwerderecht bei Entscheidungen von Amts wegen

    | In Betreuungssachen steht im Interesse der Betroffenen das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung den Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nur zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Wenn sie nicht beteiligt worden sind, ist die Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis unzulässig (BGH 16.1.19, XII ZB 489/18, Abruf-Nr. 207398 ). |