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  • · Fachbeitrag · Betreuung

    Mangelhafte Gutachten können keine Betreuung begründen

    | Anwälte gehen für ihre Mandanten immer wieder gegen angeordnete Betreuungen vor. Der BGH hat nun festgestellt, dass es i. d. R. nicht ausreicht, wenn bei einer neuro-psychologischen Begutachtung auf notwendige Diagnostik verzichtet wird. Das gilt vor allem, wenn weitere Arztberichte zu völlig entgegengesetzten Ergebnissen kommen. Eine Betreuung lässt sich dann nicht rechtfertigen (4.3.20, XII ZB 443/19, Abruf-Nr. 215319 ). |

     

    Die Betroffene B wehrte sich gegen die Betreuungsanordnung des LG München aufgrund neurologisch-psychologischer Gesundheitsstörungen. Sie legte den Entlassungsbericht einer Klinik sowie eine neurologische Stellungnahme vor. Beide Befundberichte basierten auf eigenen Tests und Untersuchungsergebnissen. Beide ergaben einen altersentsprechenden Befund, der sich gegenüber einem Vorbefund sogar gebessert hatte. Die B könne daher in ihre häusliche Umgebung entlassen werden. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit lägen nicht vor.

     

    Das gerichtlich eingeholte Gutachten wiederum beruhte allein auf einer ambulanten Begutachtung der Betroffenen in ihrem häuslichen Umfeld. Es blieb unklar, wie der Sachverständige ohne eigene technische Untersuchungen (hier: CCT; Ultraschalldiagnostik des Gehirns) organische Störungen oder Veränderungen feststellen konnte. Der Sachverständige hatte sich auch nicht mit dem Entlassungsbericht auseinandergesetzt. Das Gericht forderte hierzu auch keine weitere ergänzende Stellungnahme an. Der BGH hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache an das LG zurück.