16.10.2017 · Fachbeitrag · Beschwerde gegen Klauselerteilung
§ 117 FamFG bei AUG nicht anwendbar
Nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) können vereinfacht Klauseln erteilt werden und so ausländische Entscheidungen im Inland vollstreckt werden. Das Klauselverfahren ist kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs eine Unterhalts- und damit Familienstreitsache. Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach § 43 AUG. Dieser fordert keine fristgebundene Beschwerdebegründung. § 117 Abs. 1 FamFG ist auch nicht über den Verweis in § 2 AUG auf die für Unterhaltssachen geltenden Vorschriften des FamFG anwendbar (BGH 31.5.17, XII ZB 122/16, Abruf-Nr. 196037 ).
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