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  • · Fachbeitrag · Auskunftserteilung

    Stundensatz beträgt 3,50 EUR

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch

    | Um den Zeitaufwand eines Auskunftspflichtigen zu bewerten, ist nach Ansicht des BGH auf die Stundensätze zurückzugreifen, die er als Zeuge im Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. |

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller (M) wendet sich erfolglos gegen die Verwerfung seiner Beschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts von über 600 EUR. Auf den in der Folgesache ZGA gestellten Antrag der Antragsgegnerin (F) hat das AG ihn verpflichtet, Auskunft über den Bestand seines Vermögens zu Beginn der Ehe, zum Trennungszeitpunkt und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags und Auskunft über die wertbildenden Faktoren zu erteilen (BGH 16.8.17, XII ZB 429/16, Abruf-Nr. 196715).

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Wenn ein Auskunftspflichtiger Beschwerde einlegt, sind für die Beschwer seine Interessen maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei kommt es auf den Aufwand seiner Zeit und Kosten an, um die Auskunft zu erteilen. Für den Zeitaufwand ist ein Stundensatz anzusetzen, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Das ist ein Stundensatz von 3,50 EUR, § 20 JVEG. Eine andere Betrachtung rechtfertigt sich, wenn die Auskunft eine berufstypische Leistung ist oder der Betroffene einen Verdienstausfall erlitt. Allerdings ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, muss die Gründe dafür darlegen und glaubhaft machen.