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  • · Fachbeitrag · Auskunft

    Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht im Unterhaltsrecht – das sind die Voraussetzungen

    von RAin und Notarin Tanja Langheim LL. M., FAin für Familienrecht, Lübeck

    Die Höhe von Unterhalt lässt sich nur berechnen, wenn die Einkommens- (und ggf. Vermögens-)verhältnisse der Beteiligten bekannt sind. Trotz Auskunftspflicht (§§ 1605, 1361 Abs. 4, 1580 BGB) ist es häufig problematisch, von dem anderen Beteiligten eine vollständige, strukturierte und aktuelle Auskunft zu erhalten. In solchen Fällen kann sinnvoll sein, von der Möglichkeit des Gerichts, nach § 235 FamFG die Beteiligten eines Unterhaltsverfahrens zur Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufzufordern, Gebrauch zu machen. 

    1. Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht, § 235 FamFG

    a) Anwendbarkeit

    § 235 FamFG enthält eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht, die es dem Gericht ermöglicht, von Amts wegen – oder gem. § 235 Abs. 2 FamFG auf Antrag eines Beteiligten – Auskünfte und Belege von den formell Verfahrensbeteiligten zu verlangen.

     

    Gem. § 236 FamFG können auch bestimmte Dritte auskunftsverpflichtet sein.