Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ökologisches Bewusstsein und der CO2-Fußabdruck sind mittlerweile in der Unterhaltsberechnung angekommen.
Das OLG Karlsruhe (16.7.25, 5 WF 96/24) hat im Rahmen der VKH-Überprüfung zur unterhaltsrechtlichen Einordnung sog. „Jobräder“ entschieden. Streitig war im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, in welcher Höhe er sich einen geldwerten Vorteil für die Nutzung des Fahrrads zurechnen lassen muss.
Die Nutzung des Dienstfahrrads wurde im Wege der Gehaltsumwandlung finanziert. Die monatlichen Leasingraten werden vom Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen und sind damit steuerfrei. Die Leasingraten werden vom Arbeitgeber direkt an den Leasinggeber bezahlt, aber der Sache nach vom Unterhaltsverpflichteten finanziert, da er auf die Auszahlung des Gehalts in gleicher Höhe verzichtet. Versteuert wird nur der geldwerte Vorteil, der zunächst dem Bruttoeinkommen zugerechnet und dann vom Nettoeinkommen wieder abgezogen wird. Der finanzielle Vorteil für den Unterhaltspflichtigen besteht darin, dass er die Leasingrate abzüglich geldwertem Vorteil nicht versteuern muss.
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