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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechungsübersicht

    Nebengüterrecht: Aktuelle Entscheidungen in 2014

    von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle

    | Der Beitrag zeigt wichtige Entscheidungen aus 2014 zum Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB), zur Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB), zu Schadenersatzansprüchen unter Ehegatten und zu nicht ehelichen Lebensgemeinschaften. |

    1. Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB)

    Das OLG Bremen hat Folgendes entschieden: Ein Verfahren, das darauf gerichtet ist, dass sich ein Ehegatte daran beteiligt, gemeinsame Schulden aus der Zeit des Zusammenlebens abzutragen, kann gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 148 ZPO ausgesetzt werden. Voraussetzung: Der Schuldabtrag ist in einem zugleich geführten Trennungsunterhaltsverfahren relevant (FamRZ 14, 1314). Der Antragsteller (M) hat gegen die Antragsgegnerin (F) u.a. Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich und Ansprüche wegen unberechtigter Abhebungen der F von seinem Konto geltend gemacht. Im Parallelverfahren hat die F den M darauf in Anspruch genommen, Trennungs- und Kindesunterhalt zu zahlen. Das Familiengericht hat das Verfahren über den Gesamtschuldnerausgleich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Parallelverfahrens ausgesetzt. Dagegen wendet sich der M erfolglos. Das OLG: Die Frage des Schuldenausgleichs darf nicht isoliert betrachtet werden, wenn auch Unterhaltsansprüche im Raum stehen. Regelmäßig ist der Abtrag der Schulden unterhaltsrechtlich relevant. Leistet ein unterhaltspflichtiger Ehegatte auf die Schuld, ist dies eine eheprägende Verbindlichkeit, die das Einkommen mindert. Insoweit beteiligt sich der andere Ehegatte auf unterhaltsrechtlichem Weg daran, dass die Schuld abgetragen wird. Die Schuld ist nicht gesondert zwischen den Eheleuten auszugleichen. Das Familiengericht kann den Anspruch des M auf Schuldenausgleich jedoch erst abschließend beurteilen, wenn geklärt ist, ob die F sich bereits über den Trennungsunterhalt ganz oder teilweise am Schuldenabtrag beteiligt hat.

     

    Möchte ein Ehegatte vom Halbteilungsgrundsatz des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB abweichen, also weniger als die Hälfte der Verbindlichkeiten tragen, muss er die Umstände dafür darlegen und ggf. beweisen (OLG Bremen FamRZ 14, 1847). Müssen die Ehegatten im Innenverhältnis das Darlehen jeweils zur Hälfte zurückführen gilt: Der Freistellungsantrag des einen gegen den anderen Ehegatten hinsichtlich der noch nicht fälligen Darlehensrückzahlungsraten ist darauf zu richten, von den monatlich fällig werdenden Darlehensverbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag zur Hälfte freigestellt zu werden. Dass die Ehefrau während der Ehe mehr als die Hälfte der Kreditsumme zurückgeführt hat, ist für die Zeit nach der Trennung nicht bedeutsam. Denn die Zahlungen während der intakten Ehe stehen unter einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung. Derjenige, der sie während der intakten Ehe ausschließlich übernommen hat, kann später keinen gesamtschuldnerischen Ausgleich hierfür von dem anderen Ehegatten verlangen.