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  • · Fachbeitrag · Zugewinnausgleich

    Trennungszeitpunkt: Zwischenfeststellungsantrag zulässig

    | Ein (Zwischen-)Feststellungsantrag für den Trennungszeitpunkt ist zulässig, da ein beachtliches Interesse daran besteht, den Trennungszeitpunkt gesondert feststellen zu lassen ( OLG Brandenburg 12.12.13, 9 UF 112/13, NJW-Spezial 14, 69, Abruf-Nr. 140977 ). |

     

    Dagegen spricht nicht, dass beim Anspruch zur Auskunftserteilung über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung als Vorfrage notwendig der Stichtag der Trennung zu benennen ist. Denn eine rechtskräftige Auskunftspflicht schafft bei der Stufenklage keine Rechtskraft für den Grund des Leistungsanspruchs (BGH NJW 92, 2428). Es besteht die Gefahr, dass das mit den weiteren Stufen des Zugewinnausgleichsanspruchs (ZGA-Anspruchs), aber auch die im Zuge anderer Folgesachen des Scheidungsverbunds befassten (Instanz-)Gerichte andere Trennungszeitpunkte feststellen.

     

    PRAXISHINWEIS | Eine im Rahmen des Stufenantrags zum ZGA ergehende Teilentscheidung, mit der ein Ehegatte zur Vermögensauskunft auf einen zwischen den Beteiligten streitig gebliebenen Trennungszeitpunkt verpflichtet wird, ist im Hinblick auf die Gefahr widersprechender weiterer (Teil-)Entscheidungen hinsichtlich des allein durch die Auskunftspflicht nicht in Rechtskraft erwachsenden Trennungszeitpunkts unzulässig, soweit sie nicht mit einer Zwischenfeststellung zum Trennungszeitpunkt verbunden wird (OLG Celle FamRZ 14, 326).

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 73 | ID 42601430