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  • 13.11.2013 · Fachbeitrag · Zugewinnausgleich

    Lottogewinn kein privilegiertes Anfangsvermögen

    | Ein Lottogewinn unterfällt nicht dem privilegierten Anfangsvermögen gem. § 1374 Abs. 2 BGB. Diesem liegt keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde. Gleiches gilt für den ­Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, weil das Recht des Zugewinnausgleichs, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterscheidet (BGH 16.10.13, XII ZB 277/12, n.v., Abruf-Nr. 133421 ). |