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  • · Fachbeitrag · Zugewinnausgleich

    Bewertung einer freiberuflichen Praxis: keinErfordernis einer Zwischenbilanz zum Stichtag

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch

    | Der BGH hat entschieden, ob bei der Bewertung einer freiberuflichen Praxis eine Zwischenbilanz zum Stichtag erfolgen muss oder ob das ganze Wirtschaftsjahr zugrunde gelegt werden darf. |

     

    Sachverhalt

    Der Ehemann (M) macht ZGA-Ansprüche geltend. Das AG hat die F durch Teilbeschluss verpflichtet, umfassend Auskunft zu erteilen, u. a. über den Praxiswert der von ihr geführten Praxis im Hause. Die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde der F blieben erfolglos.

     

    Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich (Abruf-Nr. 198438).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten richtet sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei bleibt unberücksichtigt, wenn der Auskunftspflichtige verfolgt, den Hauptanspruch zu verhindern. Maßgebend dafür ist der Zeit- und Kostenaufwand, der zur Erteilung der Auskunft erforderlich ist. Für den Zeitaufwand sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Die Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur angesetzt werden, wenn der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.

     

    Die F durfte keinen Steuerberater hinzuziehen, um eine Zwischenbilanz bezüglich der von ihr geführten Praxis zu erstellen. Denn der Bewertung einer freiberuflichen Praxis sind die Erträge der letzten 3 bis 5 Jahre vor dem Stichtag zugrunde zu legen, sodass das Geschäftsjahr, in das der Stichtag fällt, nicht zu beachten ist und es aus daher auf eine Zwischenbilanz nicht ankommt.

     

    Relevanz für die Praxis

    Fraglich ist, ob das Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen ist, in das der Stichtag fällt, oder ob darin ein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip liegt, weil keine Zwischenbilanz angefertigt worden ist. Das Wirtschaftsjahr dürfte zu beachten sein, wenn diese Entwicklung am Stichtag schon angelegt war.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 10 / 2018 | Seite 166 | ID 45111006