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  • · Fachbeitrag · Zugewinnausgleich

    Auswirkungen der neuen Immobilienwertermittlungs-VO (ImmoWertV)

    von VRiOLG Frank Walter, Hamm

    | Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs (§ 1373 BGB) stellt häufig eine im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Immobilie den bedeutendsten Vermögenswert dar. In dem Beitrag (Walter, FK 21, 188 ) sind daher alle Aspekte der Immobilienbewertung behandelt worden, die für den im Familienrecht tätigen Anwalt relevant sind. Der folgende Aufsatz beantwortet die Frage, welche Auswirkungen die zum 1.1.22 in Kraft getretene neue ImmoWertV auf die anwaltliche Praxis hat, wenn es um das Thema „Immobilienbewertung“ geht. |

    1. Beginn der praktischen Wirksamkeit der ImmoWertV n. F.

    Die neue ImmoWertV vom 14.7.21 entfaltet Bindungswirkung sowohl für die Gutachterausschüsse für die Ermittlung von Grundstückswerten (§§ 192 ff. BauGB) als auch für die mit der Immobilienbewertung befassten Sachverständigen.

     

    Gem. § 53 Abs. 1 ImmoWertV ist die neue VO bereits unabhängig von dem Wertermittlungsstichtag auf alle Verkehrswertgutachten anzuwenden, die ab dem 1.1.22 erstellt werden. Die Auswirkungen dieser Anordnung werden allerdings dadurch eingeschränkt, dass gem. § 10 Abs. 2 ImmoWertV von der VO abgewichen werden darf, soweit die für die Wertermittlung erforderlichen Daten nicht nach der neuen VO ermittelt worden sind. Zudem sind gem. § 53 Abs. 2 ImmoWertV zeitlich begrenzt bis zum 31.12.24 Abweichungen von den Vorgaben der neuen VO bezüglich der Ermittlung der Gesamt- und Restnutzungsdauer statthaft.