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Welche Anträge sind beim vorzeitigen Zugewinnausgleich zulässig?
| Unter den Voraussetzungen des § 1385 BGB kann jeder Ehegatte den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen. Fraglich ist, welche Anträge im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Zugewinnausgleich zulässig sind. |
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Die Eheleute leben seit mehr als drei Jahren getrennt voneinander, das Scheidungsverfahren läuft. Der RA der Ehefrau (F) möchte die Folgesache Zugewinnausgleich (ZGA) aus dem Scheidungsverbundverfahren lösen, damit es zur baldigen Scheidung kommt. Er fragt sich, welche Anträge er für den vorzeitigen ZGA stellen kann, insbesondere, ob der Antrag nur darauf zielt, die Zugewinngemeinschaft zu beenden, oder ob er mit dem Antrag auf Zahlung von ZGA verbunden sein muss? |
Nach § 1385 BGB kann zusammen mit dem Gestaltungsantrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft der Ausgleichsantrag mit Auskunftsansprüchen und/oder Zahlungsansprüchen kombiniert werden (Kemper in: Jüdt/Kleffmann/Weinreich, Formularbuch des Fachanwalts Familienrecht, 5. Aufl., Kap. 3 Rn. 156). Somit kann der Ausgleichsberechtigte wählen. Er kann allein geltend machen, die Zugewinngemeinschaft aufzuheben, er kann dies kombinieren mit einem Anspruch auf Auskunft, einem Anspruch auf Zahlung oder einem Stufenantrag auf Auskunft und anschließend Zahlung (Kohlenberg in: Johannsen u. a. Familienrecht, 7. Aufl., § 1385 BGB Rn. 1). Ein Muster für einen Antrag auf vorzeitigen ZGA findet sich z. B. bei Kemper, a. a. O., Kap. 3 Rn. 164:
MusterAntrag / Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft |
Die zwischen den Beteiligten bestehende Zugewinngemeinschaft ist aufgehoben. |
Ist der ZGA im Scheidungsverbundverfahren anhängig, steht dies einem Verfahren auf vorzeitigen ZGA nicht entgegen (BGH FamRZ 24, 466 ff.: Die Folgesache ZGA wird abgetrennt und als selbstständige Güterrechtssache weitergeführt).
Nicht ganz einheitlich gesehen wird der Gegenstandswert eines Verfahrens auf vorzeitigen ZGA: Wird Aufhebung beantragt, nachdem der Scheidungsantrag rechtshängig geworden ist, soll der Gegenstandswert für die Aufhebung derselbe sein wie für den ZGA selbst (Schneider/Dürbeck, Gebühren in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 1708). Andernfalls soll sich der Gegenstandswert am Interesse des Ausgleichsberechtigten an der früheren Fälligkeit orientieren. Hier gibt es also beim Gegenstandswert Abschläge im Vergleich zur ZGA-Forderung.
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Der RA der F kann sich darauf beschränken, lediglich die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu beantragen, er muss den Antrag weder mit einem Auskunfts- noch einem Zahlungsantrag oder beidem kombinieren. (St) |