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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Ansprüche untereinander und ZGA

    | Häufig bestehen bei Eheleuten wechselseitige Ausgleichsansprüche aus den verschiedensten Rechtsgründen. Wenn diese untereinander geltend gemacht werden, ist fraglich, wie sich dies auf den ZGA auswirkt. |

     

    • Beispiel

    Die Eheleute leihen über ein gemeinsames Konto einem Verwandten während der Ehezeit Geld. Sofort nach der Trennung lässt der Ehemann (M) sich das geliehene Geld allein zurückzahlen und stellt sich stumm. Die Ehefrau (F) macht den Anspruch auf hälftige Auskehrung des vereinnahmten Betrags geltend. Ist diese Forderung isoliert oder im Rahmen des ZGA geltend zu machen?

     

    Bei der taktischen Entscheidung über die Vorgehensweise ist zunächst abzuklären, wie voraussichtlich der ZGA zwischen den beiden Beteiligten ausgestaltet sein wird. In vielen Fällen macht die separate Geltendmachung von Forderungen untereinander wirtschaftlich keinen Sinn, weil sie zu einem „Nullsummenspiel“ führt (so zuletzt Kogel, FamRB 20, 301, 302). Die Ausgleichsforderung führt bei der F in voller Höhe dazu, dass sich ein etwaiger Zugewinn erhöht, während sie beim M den Zugewinn in voller Höhe der Ausgleichsforderung mindert. In dieser Konstellation löst es nur zusätzliche Kosten aus, die Forderung außerhalb des ZGA geltend zu machen.