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  • · Fachbeitrag · Auskunftserteilung

    Beschwer des Antragstellers bei Auskunftsverfahren

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • 1. Der Wert des Beschwerdegegenstands im Rechtsmittelverfahren über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren (§ 1379 Abs. 1 BGB) richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des - in erster Instanz unterlegenen - Anspruchstellers an der Erteilung der Auskunft.
    • 2. Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs. Zur Ermittlung dessen Werts ist anhand des Tatsachenvortrages des Anspruchstellers danach zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat.

    (BGH 12.10.11, XII ZB 127/11, FamRZ 11, 1929, Abruf-Nr. 113744)

    Sachverhalt

    Die Antragsgegnerin begehrt vom Antragsteller Auskunft im Zugewinnausgleichsverfahren über dessen Endvermögen (EV), jedoch nur noch über den Wert des in seinem Alleineigentum stehenden Schlosses. Das AG hat den Antrag auf Auskunftserteilung zurückgewiesen. Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Wert des Beschwerdegegenstands im Rechtsmittelverfahren über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des unterlegenen Anspruchstellers an der Erteilung der Auskunft, wobei das Interesse gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen ist.