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  • · Fachbeitrag · Zeugenvernehmung

    Zurückweisung des Zeugen wegen Ungeeignetheit

    | Die beantragte Zeugenvernehmung kann nur ausnahmsweise wegen Ungeeignetheit des Beweismittels zurückgewiesen werden, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann; weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigen den Tatrichter schon dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen. Dies hat der BGH klargestellt (BGH 12.12.18, XII ZR 99/17, Abruf-Nr. 206675 ). |

     

    MERKE | Der Antritt eines Zeugenbeweises erfordert ‒ außer bei inneren Tatsachen ‒ grundsätzlich keine Angaben dazu, wie der Zeuge die unter Beweis gestellte Tatsache erfahren haben soll.

     

    Ein Beweisantrag ist daher nur unter sehr engen Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich und unzulässig zu bewerten. Das ist z. B. der Fall, wenn eine Partei ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt.

     

    Bei der Annahme von Willkür i. d. S. ist allerdings Zurückhaltung geboten. In einem Zivilprozess ist eine Partei häufig darauf angewiesen, Tatsachen zu behaupten, über die sie zwar keine genauen Kenntnisse besitzt, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält.

     

    Unerheblich ist, wenn der Beweisantritt erstmals in der Replik auf die Klageerwiderung erfolgt und nicht ersichtlich ist, inwieweit die Miterledigung dieses Beweisanbietens in den mündlichen Verhandlungen vor den Instanzgerichten das Verfahren verzögert hätte.

     

    Ein Beweisantrag kann nur wegen Ungeeignetheit zurückgewiesen werden, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass die Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann. Weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigen den Tatrichter dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen.

     

    Der Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH deswegen stattgegeben, weil der Gehörsverstoß auch entscheidungserheblich ist.