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  • · Fachbeitrag · Versorgungsausgleich

    Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht fällt in den VA

    | Im Versorgungsausgleich sind grundsätzlich auch die zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung abgetretenen Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht auszugleichen (Anschluss an BGH FamRZ 11, 963). Dies gilt erst recht, wenn ein solches Recht nicht sicherungsabgetreten, sondern verpfändet wurde (OLG Hamm 2.9.15, 4 UF 119/09, n.v., Abruf-Nr. 145330 ). |

     

    Wenn der Ausgleichspflichtige die Rentenversicherung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie durch eine GbR abgeschlossen hat, an der er zu 50 Prozent beteiligt ist, steht einem Ausgleich auch nicht entgegen, dass die Rentenversicherung dazu vorgesehen war, ein Finanzierungsdarlehen zu tilgen. Bei einem Renditeobjekt liegt es nahe, dass die Erwerber sich vorbehalten, die Immobilie zu verwerten, um das Finanzierungsdarlehen abzulösen.

     

    MERKE | Wenn das Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde, fällt das Anrecht in den Zugewinnausgleich. Das Kapitalwahlrecht kann nur gegenüber dem Versicherer ausgeübt werden. Hierfür sind nach den Versicherungsbedingungen Fristen einzuhalten. Wird eine Rentenversicherung abgeschlossen, um eine Immobilie zu finanzieren, kann sich der Versicherungsnehmer gegenüber der Bank wie gegenüber seinem Mitgesellschafter nur verpflichten, sein Kapitalwahlrecht auszuüben. Nach den Versicherungsbedingungen wird eine Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag gem. § 9 Abs. 4 ALB (2014), § 13 Abs. 4 ALB (2008) erst wirksam, wenn dies dem Versicherer schriftlich angezeigt ist.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2015 | Seite 164 | ID 43584001