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  • · Fachbeitrag · Vermögenssorgepflicht

    Schadenersatzanspruch des Kindes gegen seine Eltern wegen Abhebungen vom Sparbuch

    von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    • 1. Haben die Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes angelegt, damit auf dieses Einzahlungen Dritter wie z.B. der Großeltern vorgenommen werden können, spricht dies für das Kind als Forderungsinhaber, auch wenn die Eltern das Sparbuch im Besitz behalten.
    • 2. Von einer Verletzung der Vermögenssorgepflicht ist auszugehen, wenn die Eltern Abhebungen vom Sparbuch des Kindes z.B. für Kinderzimmermöbel, Urlaubsreisen, Geschenke und Kleidung für das Kind ausgeben, weil die Finanzierung dieser Bedürfnisse den Eltern aufgrund der bestehenden Unterhaltsverpflichtung (§ 1601 BGB) obliegt und sie daher vom Kind keinen Ersatz nach § 1648 BGB verlangen können.
     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerinnen (K1 und K2) nehmen ihren Vater (V), den Antragsgegner, auf Schadenersatz in Anspruch, da er von den für sie angelegten Sparbüchern Geld abgehoben und nach ihrem Vortrag nur teilweise wieder eingezahlt hat. Gegen diesen Beschluss wendet sich der V erfolglos mit seiner Beschwerde.

    Entscheidungsgründe

    K1 und K2 steht jeweils ein Schadenersatzanspruch gegen V zu, § 1664 BGB. Die Norm ist ein Haftungsmaßstab und eine Anspruchsgrundlage der Kinder gegen die Eltern wegen einer Pflichtverletzung bei der Ausübung der elterlichen Sorge.