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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Fehler bei Verkündung des erstinstanzlichen Beschlusses und deren Konsequenzen

    von RiOLG Eva Bode, Hamm

    | Verletzt das Gericht Formvorschriften, wenn es einen Beschluss erlässt, kann das unterschiedliche Konsequenzen haben. Der Beitrag zeigt die Folgen für die anwaltlichen Strategien in der Beschwerdeinstanz. |

    1. Ehe- und Familienstreitsachen

    In Ehe- und Familienstreitsachen greifen neben den Normen des FamFG die Vorschriften der ZPO, § 113 Abs. 1 FamFG. Urteilsersetzende Beschlüsse sind zu verkünden, § 113 Abs. 1 FamFG, § 311 Abs. 2 ZPO. § 38 FamFG ist nicht anwendbar. Die Formvorschriften z. B. in §§ 160, 310, 312 ZPO, § 173 Abs. 1 GVG sind nur z. T. dafür wesentlich, dass ein Beschluss entsteht. Es sind nur die wesentlichen Formvorschriften einzuhalten, um einen Beschluss zu verlautbaren. Verletzt das Gericht diese, existiert nur ein „Schein-“Beschluss.

     

    Bei Verkündungsmängeln wird kein wirksamer Beschluss erlassen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde. Sind die Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse nicht, dass ein wirksamer Beschluss entsteht. Es ist aber mindestens zu verlangen, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Beteiligten derart verstanden werden durfte und die Beteiligten von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet worden sind. Ein mangelbehafteter Beschluss kann die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG auslösen. Wird sie versäumt, ist ein Wiedereinsetzungsantrag denkbar.