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  • · Fachbeitrag · Übersehene Anrechte

    Rechtskraftwirkung des Wertausgleichs bei der Scheidung

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    • 1. Auch nach Inkrafttreten des VersAusglG zum 1.9.09 ist der Versorgungsausgleich bei der Scheidung auf den Ausgleich sämtlicher ausgleichsreifer Anrechte der Ehegatten gerichtet, die einen einheitlichen Verfahrensgegenstand bilden.
    • 2. Eine bewusste Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich liegt nur vor, wenn in der Entscheidung oder in den Begleitumständen zum Ausdruck kommt, dass das Gericht nur über einen Teil des Verfahrensgegenstands vorab entscheiden und die Entscheidung über konkret bezeichnete Anrechte später treffen will.
    • 3. Sofern eine bewusste Teilentscheidung nicht vorliegt, steht einem späteren Ausgleich eines fehlerhaft nicht ausgeglichenen Anrechts in einem neuen Verfahren nach den §§ 9 ff. VersAusglG die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung entgegen.

    (BGH 25.6.14, XII ZB 410/12, FamRZ 14, 1614, Abruf-Nr. 142460)

     

    Sachverhalt

    Im Scheidungsverbundbeschluss hat das AG gesetzliche Rentenanwartschaften beider Ehegatten intern geteilt und den Ausgleich eines Anrechts der Ehefrau (F) aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen. Hinsichtlich eines weiteren Anrechts der F aus betrieblicher Altersversorgung hatte das AG den Versorgungsausgleich (VA) zuvor mit gesondertem Beschluss gem. § 140 FamFG abgetrennt. In dem insoweit fortgeführten Verfahren hat das AG dieses Anrecht mit weiterem Beschluss im Wege externer Teilung ausgeglichen. Auf die dagegen gerichteten Beschwerden der F und des Versorgungsträgers hat das OLG den Ausgleichswert dieses Anrechts reduziert. Außerdem hat es ein erst in der Beschwerdeinstanz ermitteltes Anrecht des Ehemannes (M) in der Beamtenversorgung durch interne Teilung ausgeglichen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich M erfolgreich gegen den Ausgleich seines Anrechts aus der Beamtenversorgung.

    Entscheidungsgründe

    Gegenstand des VA-Verfahrens sind alle bei Ehezeitende vorhandenen und ausgleichsreifen Versorgungsanrechte, auch solche Anrechte, die von den Ehegatten nicht angegeben oder sogar bewusst verschwiegen worden sind.