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  • · Fachbeitrag · Sorgerecht

    Beschwerdebefugnis eines Wunschvormundes

    von RiOLG Eva Bode, Hamm

    Bei der Bestellung eines (Amts-)Vormundes hat eine dem Betroffenen nahestehende Person keine eigene Beschwerdebefugnis, um sein Ziel, selbst zum Vormund bestellt zu werden, zu erreichen (OLG Hamm 4.9.14, II-4 UF 160/14, n.v., Abruf-Nr. 143593).

     

    Sachverhalt

    Der minderjährige Betroffene mit kosovarischer Staatsangehörigkeit reiste am 10.2.14 allein in die BRD ein. Der Aufenthaltsort der Mutter ist unbekannt, der Vater in Norwegen inhaftiert. Tatsächlich hält sich der Betroffene im Haushalt seines Onkels auf. Dieser hat gegenüber dem AG die Feststellung begehrt, das die elterliche Sorge für den Betroffenen ruht und er zum Vormund bestimmt wird. Nach Bestellung eines Verfahrensbeistands und Anhörung des Jugendamts stellte das AG fest, dass die elterliche Sorge für den Betroffenen ruht. Es hat Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt zum Vormund bestimmt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Onkel des Betroffenen erfolglos mit der Beschwerde und beantragt seine Hinzuziehung als Beteiligter.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Onkel ist nicht beschwerdeberechtigt, § 59 Abs. 1 FamFG. Die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt ihn nicht in seinen subjektiven Rechten. Ein subjektives Recht des Onkels auf Beachtung bei der Auswahl des Vormunds folgt nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Familie i.S. der genannten Vorschrift ist nur die Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern (BVerfG NVwZ 82, 187; NJW 89, 2195). Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich auch nicht aus der vom Onkel übernommenen tatsächlichen Verantwortung für das Kind. Ein subjektives auf eine ermessensfehlerfreie Pflegerauswahl gerichtetes Recht der bei der Auswahl zugunsten eines familienfremden Dritten übergangenen Verwandten ergibt sich nicht aus § 1915 Abs. 1 S. 1, § 1779 Abs. 2 S. 2 BGB. Dies gilt, auch wenn bei der Auswahl des Pflegers u.a. der mutmaßliche Wille der Eltern und die Verwandtschaft des Kindes zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich aus einer systematischen Auslegung der Vorschrift. Bei der Vormund-, Pfleger- und Betreuerauswahl ist die Beachtung von verwandtschaftlichen Bindungen geboten (vgl. § 1915 Abs. 1 S. 1, § 1779 Abs. 2 S.  2, § 1897 Abs. 5 BGB). Einem bestimmten Kreis von Verwandten ist nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG „im Interesse des Betroffenen“ ein Beschwerderecht gegen die Betreuerauswahl eröffnet. Der ausdrücklichen Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten bedürfte es nicht, wenn sich die Beschwerdeberechtigung der Verwandten bereits aus einem aus § 1897 Abs. 5 BGB abgeleiteten subjektiven Recht ergäbe. Indem der Gesetzgeber den Verwandten das Beschwerderecht nicht aus eigenem Recht, sondern nur „im Interesse des Betroffenen“ eingeräumt hat, hat er klargestellt, dass sich aus § 1897 Abs. 5 BGB kein subjektives Recht der Verwandten ergibt (BGH FamRZ 11, 552; OLG Frankfurt MDR 12, 1466).