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  • · Fachbeitrag · Präklusion

    Gegenläufige Abänderungsgründe in einem Abänderungsverfahren

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch

    | Bisher musste der Gegner eines auf Unterhaltserhöhung gerichteten Abänderungsantrags seine auf Unterhaltsherabsetzung gerichteten Abänderungsgründe mit einem Abänderungswiderantrag geltend machen. Diese Rechtsprechung gibt der BGH auf. Der Beitrag erläutert die Gründe. |

     

    Sachverhalt

    Die Ehe der Beteiligten wurde rechtskräftig geschieden und der Ehemann (M) wurde verurteilt, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Auf die Abänderungsklage der Ehefrau (F) hat das OLG den Unterhalt erhöht. In einem weiteren Abänderungsverfahren hat das AG den Unterhalt durch Urteil für einen späteren Zeitraum erhöht, für die nachfolgende Zeit hat es die Abänderungsklage der F abgewiesen. Der M begehrt nun erfolglos die Abänderung des Urteils des OLG dahin gehend, dass er keinen Unterhalt mehr zahlen muss. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

     

    • Leitsatz: BGH 11.4.18, XII ZB 121/17

    Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durchUrteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung in zulässiger Weise auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären (Abruf-Nr. 204727).