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  • · Fachbeitrag · Nichteheliche Lebensgemeinschaft

    Ausgleich unentgeltlicher Leistungen an die Eltern der Lebensgefährtin

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Erbringt jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen in einer von ihm und seiner mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten, im Eigentum ihrer Eltern stehenden Immobilie zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, kann nicht ohne Weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrags zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden (BGH 4.3.15, XII ZR 46/13, FamRZ 15, 833, Abruf-Nr. 175722).

    Sachverhalt

    Der Kläger (K) macht gegen die Beklagten, die Eltern seiner ehemaligen Lebensgefährtin (L), Ausgleichsansprüche wegen Investitionen in deren Immobilie geltend. Er lebte mit der L in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. K und L sind Eltern einer Tochter T. Um die Wohnsituation der Familie zu verbessern, bauten sie das Hausanwesen um und aus. Die beklagten Eltern der L nahmen einen Kredit dafür auf. Während der Beziehung zahlte der K die monatlichen Darlehensraten. Darüber hinaus wendete er nach eigenen Angaben zahlreiche Arbeitsstunden unentgeltlich für den Hausumbau auf und trug die Materialkosten. Nach dem Auszug des K verblieb L im Elternhaus mit der T. Der K hat mit der Klage Zahlung verlangt und dazu u.a. vorgetragen, dass er dazu beigetragen habe, dass der Wert des Hauses gestiegen sei. Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat sie auf die Berufung der beklagten Eltern der L abgewiesen. Die Revision des K blieb erfolglos.

    Entscheidungsgründe

    Der K hat gegen die beklagten Eltern der L wegen der Arbeitsleistungen keinen vertraglichen Anspruch.