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  • · Fachbeitrag · Kindschaftssache

    Anforderungen eines Sorgerechtsentzugs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch

    | Erhebliche Grundrechtseingriffe durch den vorläufigen Entzug des Sorgerechts im Eilverfahren stellen hohe Anforderungen an das Verfahren selbst. Das BVerfG zeigt in einem aktuellen Fall auf, welche Hürden dabei zu meistern sind. |

    Sachverhalt

    Der Beschwerdeführer (V) ist Vater von zwei 2004 und 2007 geborenen Kindern. Er wohnt in einer Obdachlosenunterkunft. Die gemeinsamen sorgeberechtigten Eltern leben getrennt. Die Kinder lebten zunächst bei ihrer Mutter. Nachdem ihr eine Zwangsräumung gedroht hatte, wurde sie ab 2007 für 4 Jahre von einer Familienhilfe unterstützt. Anfang 2017 berichtete die Grundschule der Tochter (T), dass diese verwahrlost wirke, kaum spreche und verstört erscheine. Hierauf wurde erneut eine Familienhilfe installiert. Die Zusammenarbeit der Eltern mit dem Jugendamt gestaltete sich schwierig. Termine wurden nicht wahrgenommen. Die T wies am Schuljahresende Fehlzeiten auf. Mangels Entscheidung der Eltern über die weitere Schullaufbahn der T besuchte diese zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 zunächst keine Schule mehr. Aufgrund wiederkehrend geäußerter Suizidgedanken des Sohnes (S) empfahl die Kinder- und Jugendtherapeutin eine stationäre Behandlung. Daraufhin ließen die Eltern ihn in einer Tagesklinik behandeln, brachen diese Behandlung jedoch gegen den Rat der Fachärzte ab. Die T wurde ambulant in der Kinder- und Jugendpsychiatrie behandelt.

     

    Mit angegriffenem Beschluss entzog das AG den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung für beide Kinder das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Diese wurden in einer Inobhutnahmegruppe untergebracht und leben seit Dezember 2017 in einer auf längere Dauer angelegten Pflegestelle. Mit Beschluss wies das OLG die Beschwerden der Eltern zurück. Dagegen hat der V Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das BVerfG hat diese nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 21.4.18, 1 BvR 383/18, Abruf-Nr. 204599).