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  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand bei getrennt lebenden Eltern

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Auch bei getrennt lebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig (BGH 29.10.14, XII ZB 250/14, FamRZ 15, 130, Abruf-Nr. 173170).

     

    Sachverhalt

    Die minderjährige Tochter (Antragstellerin) begehrt von ihrer Mutter, der Antragsgegnerin, Zahlung von Kindesunterhalt. Die getrennt lebenden Eltern sind verheiratet und üben das gemeinsame Sorgerecht aus. Die Tochter lebt bei ihrem Vater, auf dessen Antrag eine Beistandschaft des Jugendamts zur Geltendmachung von Kindesunterhalt eingerichtet wurde. Das AG hat den Antrag der vom Jugendamt als Beistand vertretenen Tochter abgewiesen. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Beistand darf das Kind auch in einem Unterhaltsverfahren vertreten, wenn die Voraussetzungen des § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB vorliegen. Nach § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird das Jugendamt auf schriftlichen Antrag des Elternteils Beistand des Kindes namentlich für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Gem. § 1713 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet, wenn die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zusteht. Demgegenüber kann nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB ein Elternteil, solange die verheirateten Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil im eigenen Namen geltend machen.