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  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Mindestunterhalt und Kindergeld geändert:So müssen Sie darauf reagieren

    von RiOLG Eva Bode, Hamm

    | Am 22.7.15 wurde im BGBl. das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags und des Kinderzuschlags vom 16.7.15 veröffentlicht (BGBl. I 2015, 1202). Es wirkt sich wie folgt auf die Höhe des Mindestunterhalts, des Kindergelds und des Unterhaltsvorschusses aus. |

    1. Mindestunterhalt

    Zum 23.7.15 wurde der neue Kinderfreibetrag in § 32 Abs. 6 S. 1 EStG auf 2.256 EUR erhöht. Aufgrund der Bezugnahme in § 1612a BGB auf ein Zwölftel des doppelten Kinderfreibetrags wurden neue Beträge für den Mindestunterhalt festgesetzt - die gesamte Düsseldorfer Tabelle (DT) ändert sich und es gilt nun folgender Mindestunterhalt:

     

    • Mindestunterhalt ab 1.8.15

    1. Stufe (87 %)

    328 EUR (aufgerundet)

    2. Stufe (100 %)

    376 EUR

    3. Stufe (117 %)

    440 EUR (aufgerundet)