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  • · Fachbeitrag · Gewaltschutz

    Vergleich muss hinreichend bestimmt sein

    | Eine in einem Gewaltschutzverfahren getroffene vergleichsweise Regelung, sich nicht zu bedrohen, zu verletzen oder sich sonst körperlich zu misshandeln, ist hinreichend konkret und damit der Zwangsvollstreckung zugänglich. Dies gilt aber nicht für die Regelung, sich zukünftig respektvoll zu verhalten, sich aus dem Weg zu gehen und bei etwaigen zu klärenden Sachverhalten einen Anwalt einzuschalten. Letztere ist nicht hinreichend bestimmt und damit der Zwangsvollstreckung nicht zugänglich (OLG Hamburg 8.2.19, 2 WF 19/19, Abruf-Nr. 209648 ). |

     

    Auch nach der Systematik der §§ 86 ff. FamFG müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (ZV; Titel, Klausel und Zustellung) vorliegen, die aber teilweise durch das FamFG modifiziert werden.

     

    MERKE | Die Beteiligten können auch in Gewaltschutzsachen durch einen Vergleich einen Titel gem. § 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i. V. m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO errichten. Dass das Gericht in Gewaltschutzsachen gem. § 36 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken soll, steht der Wirksamkeit eines dennoch abgeschlossenen Vergleichs nicht entgegen, da es sich um eine rechtsfolgenlose Sollvorschrift handelt. Eine gerichtliche Bestätigung (§ 214a FamFG) ist nicht erforderlich. Sie führt allein dazu, dass ein Verstoß gegen den Vergleich als Straftat nach § 4 GewSchG geahndet werden kann. Auch ein vergleichsweiser Titel muss hinreichend bestimmt sein, d. h. aus sich heraus verständlich sein. Ein Gebot, sich respektvoll gegenüber dem jeweils anderen zu verhalten, sich aus dem Weg zu gehen und bei etwaigen zu klärenden Sachverhalten einen Anwalt einzuschalten, ist aus sich heraus nicht hinreichend bestimmt.

     

    Eine Vollstreckungsklausel muss der Vergleich nicht enthalten. Denn gem. § 86 Abs. 3 FamFG bedarf der Titel einer Vollstreckungsklausel nur, wenn die ZV nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat. Vorliegend erfolgt die ZV aber durch das den Vergleich protokollierende Familiengericht, sodass es keiner Vollstreckungsklausel bedarf.

     

    Gem. § 87 Abs. 2 FamFG darf die ZV nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Die Vorschrift ist analog auf gerichtlich protokollierte Vergleiche, und zwar sowohl auf gerichtlich gebilligte Umgangsvergleiche als auch sonstige der ZV unterliegende Vergleiche, insbesondere also in Familienstreitsachen und sonstige Familiensachen, anzuwenden (OLG Frankfurt FamRZ 12, 573; Giers in: Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 87 Rn. 12). Der Gesetzgeber ging auch bei allen sonstigen ZV-Titeln davon aus, dass § 87 FamFG anzuwenden ist und dass die Zustellung vor der ZV erfolgt (vgl. ausführlich OLG Hamburg, a.a.O.). Der Vergleich ist dabei zuzustellen. Eine gleichwohl von Amts wegen vorgenommene Zustellung genügt aber, um die Vollstreckbarkeit herbeizuführen, denn auch sie erfüllt den Zweck der vorigen Zustellung, durch Urkunden einfach nachweisen zu können, dass der Schuldner Gelegenheit hatte, den Inhalt der zu vollstreckenden Verpflichtung zur Kenntnis zu nehmen (OLG Brandenburg FamRZ 17, 391; Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. § 87 Rn. 9).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 183 | ID 46000651