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  • · Fachbeitrag · Funktionelle Zuständigkeit

    Abgrenzung der zivilrechtlichen Streitigkeit zur Familiensache

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch

    | Der BGH hat aktuell entschieden, ob es sich bei der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs gegen den getrennt lebenden Ehegatten um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache handelt. |

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin (F) begehrt von dem Antragsgegner (M) Zahlung von 52.000 EUR und Freigabe weiterer 48.000 EUR, die beim AG hinterlegt sind und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die miteinander verheirateten Beteiligten leben getrennt. Zuvor hatte F erfahren, dass sie Erbin nach einem entfernten Onkel geworden war. Der Nachlasspfleger überwies einen Teilbetrag von 100.000 EUR auf ein Konto des M, nachdem ihm dieses Konto unter streitigen Umständen benannt worden war. M meint, F habe selbst die Auszahlung auf sein Konto veranlasst, weil sie kein Konto habe und mit dem Geld u. a. gemeinsame Schulden habe tilgen sowie den zukünftigen Unterhalt des gemeinsamen Sohnes habe sicherstellen wollen. Zudem rechnet er mit entsprechenden Gegenforderungen auf. Das LG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos.

     

    • Leitsätze: BGH 28.2.18, XII ZR 87/17
    • a) Für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache i. S. d. § 17a Abs. 6 GVG darstellt, kommt es nicht allein auf den Vortrag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an.
    • b) Der Meistbegünstigungsgrundsatz vermag keine Erweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges zu rechtfertigen. Das der tatsächlichen (inkorrekten) Entscheidungsform entsprechende Rechtsmittel ist folglich nur dann statthaft, wenn gegen eine formell richtige Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben wäre.