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  • 21.09.2015 · Fachbeitrag · Betreuungsrecht

    Erfüllungswirkung, wenn an einen Betreuten gezahlt wird

    | Die Zahlung an eine Person, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, hat keine Erfüllungswirkung. Die Erfüllungswirkung einer Leistung an den Betreuten hängt dabei nicht davon ab, ob der Schuldner Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Betreuung und dem Einwilligungsvorbehalt hat. Maßgeblich ist allein die objektive Sachlage (BGH 21.4.15, XI ZR 234/14, FamRZ 15, 1386, Abruf-Nr. 177893 ). |