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  • · Fachbeitrag · Beschwerdefrist

    Auslösen der Fünf-Monats-Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    | Streitig ist, ob die Fünf-Monats-Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG ausgelöst wird, wenn das Gericht eine Entscheidung nicht zugestellt hat. Denn der Wortlaut setzt voraus, dass die schriftliche Bekanntgabe nicht bewirkt werden kann. Der BGH hat diesen Streit nun entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Das AG hat am 29.8.12, dem Verkündungstermin, in nicht öffentlicher Sitzung einen Beschluss verkündet. Es hat die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich (VA) durchgeführt und den M verpflichtet, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Die Richterin hat den Tenor der Entscheidung, die sie ohne Gründe abgesetzt hatte, ebenso wie das Verkündungsprotokoll unterschrieben. Der Beschluss ist den Beteiligten zunächst nicht zugestellt worden. Der vollständig abgefasste Scheidungsverbundbeschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten des M erst am 19.7.13 zugestellt worden. Mit am 19.8.13 beim AG eingegangenem Schriftsatz hat der M Beschwerde eingelegt und diese später begründet. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass sein Antrag auf Aussetzung der Kürzung des VA abgetrennt worden ist sowie gegen die Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt. Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde hat der BGH die Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen.

     

     

     

    Maßgeblich für den Lauf der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG (Fristbeginn mit Ablauf von fünf Monaten nach Beschlusserlass) ist lediglich der Umstand, dass die schriftliche Bekanntgabe des wirksam erlassenen Beschlusses an den bereits förmlich beteiligten Rechtsmittelführer unterblieben ist. Warum die Bekanntgabe nicht erfolgt ist, ist ohne Belang (Abruf-Nr. 176052).