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  • · Fachbeitrag · AUSGLEICH EINER LAUFENDEN Betriebsrente

    „Wertverzehr“ kapitalgedeckter Anrechte nach Ehezeitende: „Was weg ist, ist weg“

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Bezieht ein Ehegatte schon vor Rechtskraft der Entscheidung Leistungen aus einer in den Versorgungsausgleich (VA) fallenden betrieblichen Altersversorgung, verringert sich der Kapitalwert des Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung. Inwieweit ist dieser nacheheliche „Wertverzehr“ im VA zu berücksichtigen? Sind zwischen Ehezeitende und Entscheidung angefallene Überschussanteile in den VA einzubeziehen? Diese umstrittenen Fragen hat der BGH jetzt beantwortet. |

    Sachverhalt

    M und F wurden am 17.12.12 geschieden. Die für den VA maßgebliche Ehezeit endete am 31.7.00. M bezieht seit dem 1.3.12 eine Betriebsrente. Ihr liegen vier kapitalgedeckte Anrechte bei einer Pensionskasse und ein Anrecht bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse zugrunde. Die betrieblichen Versorgungsträger haben den Ehezeitanteil der Anrechte jeweils zum Ehezeitende und zum 1.5.12 angegeben. Bei der zweiten Auskunft sind einerseits Wertzuwächse durch die nachehezeitliche vertragliche Verzinsung und durch Überschussbeteiligungen und andererseits Wertverringerungen durch nachehezeitlich erfolgte Rentenzahlungen berücksichtigt worden. Im Ergebnis hat sich der Ausgleichswert gegenüber dem Ehezeitende verringert.

     

    Auf der Grundlage dieser Auskunft hat das AG die Anrechte intern geteilt. Das OLG hat die Beschwerde des M zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des M war erfolgreich.