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  • · Fachbeitrag · Ausgleich einer bereits laufenden Betriebsrente

    Bezugszeitpunkt bei Teilung einer kapitalgedeckten Rente

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Bezieht ein Ehegatte aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bereits Rente, ist das Anrecht im VA unter Beachtung des Kapitalverzehrs zu bewerten, der aufgrund der nachehezeitlichen Rentenzahlungen bis zur Entscheidung über den VA eingetreten ist. Auch im Tenor muss der Ausgleichswert ‒ jedenfalls bei interner Teilung ‒ auf den Bewertungszeitpunkt bezogen werden. Das hat der BGH entschieden. |

    Sachverhalt

    Ein Ehegatte hat in der Ehezeit u. a. Anrechte aus drei Bausteinen der betrieblichen Versorgung bei der VW AG erworben, aus denen er bei Ehezeitende bereits Renten bezog. Die VW AG hat die Rentenansprüche, bezogen auf das voraussichtliche Rechtskraftdatum (unter Abzug von Teilungskosten) in Kapitalwerte (versicherungsmathematische Barwerte), umgerechnet. Das AG hat den Ausgleich eines Anrechts gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG wegen Geringfügigkeit ausgeschlossen. Die beiden anderen Anrechte hat es mit den vom Versorgungsträger (VT) vorgeschlagenen Ausgleichswerten, jedoch bezogen auf das Ehezeitende, intern geteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der VW AG, die von einem nicht besonders zur Prozessführung befugten Handlungsbevollmächtigten eingelegt worden war, hat das OLG zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der VW AG ist erfolgreich und führt zur Zurückverweisung an das OLG.

     

    • Leitsätze: BGH 1.8.18, XII ZB 159/18, FamRZ 18, 1816
    • 1. In einem VA-Verfahren kann der Handlungsbevollmächtigte eines Versorgungsträgers Beschwerde auch ohne besondere Vollmacht zur Prozessführung einlegen.
    • 2. Ermittelt das Gericht den Ausgleichswert einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den VA oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft, so ist die interne Teilung des Anrechts nicht mit Bezug auf das Ehezeitende, sondern mit Bezug auf diesen Bewertungszeitpunkt auszusprechen (Fortführung von BGH FK 16, 153).

    Abruf-Nr. 204534