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  • · Fachbeitrag · Auftragsrecht

    Befreien von ehebedingt eingegangenen Verbindlichkeiten nach der Trennung

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    • 1. Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben.
    • 2. Nach Scheitern der Ehe kann der die Sicherheit stellende Ehegatte für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehegatte ihm einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden. Auf eine einseitig dem anderen Ehegatten überantwortete und von ihm nicht offengelegte Planung muss er sich nicht einlassen.

    Sachverhalt

    Der beklagte Ehemann (M) ist Eigentümer zweier Grundstücke. Auf einem befindet sich seine Zahnarztpraxis. Eigentümerin des zweiten Grundstücks war zunächst die klagende Ehefrau (F). Darauf wurde das Familienheim errichtet. Die Parteien kreditierten den Hausbau. Die F bestellte zugunsten der Kreissparkasse an ihrem Grundstück zwei Grundschulden. Es wurden weitere Darlehen für die Praxis aufgenommen. Später wurden die Darlehen teilweise umgeschuldet. Drei Darlehensverträge schlossen die Parteien gemeinschaftlich ab. Weitere Darlehensverträge schloss der M allein ab. Die F unterzeichnete eine Zweckerklärung für die Grundschulden. Danach sicherten diese sämtliche Darlehen. Diese waren am 30.12.06 fällig. Nach Zustellung des Scheidungsantrags am 17.6.05 verlangte die Kreissparkasse für eine Verlängerung der Darlehen, dass die Grundschulden weiterhin alle Darlehen sichern sollten. Da die F dazu nicht bereit war, kündigte die Kreissparkasse im Januar 07 die gemeinsamen Darlehen. Die F forderte den M vergeblich auf, sie von allen Forderungen der Kreissparkasse freizustellen. Auf den von der Kreissparkasse im September 07 gestellten Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks erhielt der M den Zuschlag. Nachdem die F Freistellung von der Grundschuld beantragt hatte, hat sie erfolgreich nach der Zwangsversteigerung eine Zahlung begehrt. Das OLG hat die Klage abgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und die Entscheidung des LG wiederhergestellt.

     

     

    Entscheidungsgründe

    Ein durch die Sicherung von Krediten zugunsten des anderen Ehegatten familienrechtlich begründetes besonderes Schuldverhältnis ist nach Auftragsrecht abzuwickeln (BGH FamRZ 89, 835). Dem die Sicherheit stellenden Ehegatten kann ein Anspruch auf Befreiung von Verbindlichkeit und Ersatz weiterer infolge der gewährten Sicherheiten entstandener Vermögensopfer zustehen, wenn das Auftragsverhältnis beendet ist, § 670 BGB. Nach Scheitern der Ehe ist das Auftragsverhältnis aus wichtigem Grund kündbar, § 671 Abs. 3 BGB. Nach § 670 BGB kann Ersatz der Aufwendungen verlangt werden. Dazu gehört auch, von Verbindlichkeiten befreit zu werden, § 257 BGB. Der Schuldner dieses Anspruchs ist verpflichtet, den Gläubiger so zu stellen, wie er stehen würde, ohne mit Drittschulden belastet zu sein. Er kann an den Dritten leisten, die Schuld befreiend übernehmen oder den Gläubiger anderweit sichern.