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  • · Fachbeitrag · Anpassung wegen Unterhalt

    Aussetzung der Rentenkürzung nach außergerichtlicher Unterhaltsvereinbarung

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Die Kürzung der Rente, die aufgrund des VA beim Ausgleichspflichtigen erfolgt, kann nach § 33 VersAusglG auch ausgesetzt werden, wenn er sich gegenüber dem anderen Ehegatten außergerichtlich verpflichtet hat, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Die Aussetzung ist aber auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch zu begrenzen. Das Gericht muss diesen von Amts wegen ermitteln. Soweit die Kürzung einer gesetzlichen Rente durch ein Anrecht ausgelöst wurde, das nicht zu den Regelversorgungen des § 32 VersAusglG gehört, gibt es nach Ansicht des BGH keine Aussetzung. |

     

    Sachverhalt

    M und F wurden nach früherem Recht geschieden. Im VA wurden die beiderseitigen gesetzlichen Rentenanwartschaften in Höhe der hälftigen Differenz durch Splitting ausgeglichen, § 1587b Abs. 1 BGB a.F. Zudem wurden zulasten des Anrechts des M in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Wege des analogen Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) gesetzliche Rentenanwartschaften für die F begründet, und zum Ausgleich einer privaten Rentenanwartschaft des M wurden im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere gesetzliche Rentenanwartschaften von M auf F übertragen. M zahlt aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung, die die Ehegatten während der Erwerbstätigkeit des M getroffen haben, nachehelichen Unterhalt an die F. Seit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bezieht M eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die aufgrund des VA gekürzt wurde. Auf seinen Antrag hat das AG die Kürzung seiner Rente im Hinblick auf den gezahlten Unterhalt teilweise ausgesetzt. Auf seine Beschwerde setzte das OLG mit seinem Einverständnis die Kürzung ab Rentenbeginn geringfügig herab, ordnete aber eine Dynamisierung des Kürzungsbetrags entsprechend künftiger Erhöhungen der gesetzlichen Rente an. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund ist erfolgreich.

     

    • 1. Eine Aussetzung der Rentenkürzung kommt lediglich in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen des § 32 VersAusglG in Betracht, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Wurde der VA noch auf der Grundlage des bis zum 31.8.09 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspricht dies bei Anrechten beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Betrag, der im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB a.F. ausgeglichen worden ist.
    • 2. Im Rahmen einer Entscheidung über eine Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG hat das Gericht stets zu prüfen, ob eine bereits vorliegende Unterhaltsregelung den gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt widerspricht. Das ist insbesondere der Fall, wenn nur eine ältere Unterhaltsregelung aus der Zeit des Erwerbslebens vorliegt, die nach Eintritt in den Ruhestand die aktuelle Unterhaltsverpflichtung nicht mehr abbildet.

    (Abruf-Nr. 196112)