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  • 30.11.2010 | Zugewinnausgleich

    Vermögensauseinandersetzung: Diese Vereinbarungen sind möglich

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Am 1.9.09 ist das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs vom 6.7.09 (BGBl I, 1696) in Kraft getreten. Der folgende Beitrag zeigt die Möglichkeiten vertraglicher Regelungen und die Notwendigkeit vertraglicher Regelungen vor und nach der Reform auf.  

    Möglichkeiten vertraglicher Vereinbarungen

    Nach § 1408 Abs. 1 BGB können (die künftigen) Ehegatten durch Ehevertrag ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln. D.h. sie können den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen oder ihn aufrechterhalten, die gesetzlichen Regelungen jedoch ergänzen oder modifizieren. Die Vereinbarung wird gem. § 1410 BGB durch gleichzeitige Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift des Notars geschlossen. Grundsätzlich ist eine Stellvertretung möglich. Bei Verletzung der Formvorschrift ist der Vertrag nichtig, § 125 BGB. Nach § 127a BGB wird die notarielle Beurkundung beim gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach der ZPO errichtetes Protokoll ersetzt. Nicht der Formvorschrift des § 1410 BGB unterliegen Vereinbarungen der Ehegatten über den Ausgleich des Zugewinns (ZGA, § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB) vor Beendigung des Güterstands, d.h. vor Rechtskraft der Ehescheidung oder vor Rechtskraft eines Urteils/Beschlusses über den vorzeitigen ZGA, § 1388 BGB (BGH NJW 83, 755). Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs (VA, § 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG) wirkt sich seit dem 1.9.09 nicht mehr auf den Güterstand aus.  

     

    Vereinbarungen über Vermögensbeziehungen außerhalb des Güterrechts - z.B. ein Kooperationsvertrag oder unbenannte Zuwendungen - unterliegen grundsätzlich nicht der für einen Ehevertrag erforderlichen Form. Eine Ausnahme gilt, wenn eine andere Formvorschrift greift, z.B. bei Mitregelung des nachehelichen Unterhalts, § 1585c BGB.  

    Grenzen der Vertragsfreiheit

    Der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt auch für ehevertragliche Regeln. Grenze sind die Generalklauseln der § 138 Abs. 1, § 242 BGB. Nach der vom BGH im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG (FamRZ 01, 343 und 985) entwickelten Kernbereichslehre steht das Güterrecht auf der niedrigsten Rangstufe (FK 04, 73, Abruf-Nr. 040581). Ein Ausschluss des ZGA ist daher i.d.R. nicht sittenwidrig (BGH FamRZ 05, 691 und 1444; 07, 1310; 08, 386). Eine Korrektur im Wege der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB soll nur unter „engsten Voraussetzungen“ erfolgen (BGH FamRZ 08, 386). So kann der Ausschluss des ZGA im Rahmen einer Gesamtwürdigung eines Ehevertrags, der weitere modifizierende oder ausschließende Regelungen enthält, zur Sittenwidrigkeit und damit zur Gesamtnichtigkeit führen. Allerdings hat der BGH einen notariellen Vertrag mit Vereinbarung der Gütertrennung, Ausschluss des VA und einer Regelung zum nachehelichen Unterhalt - aus der Ehe waren mehrere Kinder hervorgegangen - nicht beanstandet, obwohl die Vereinbarung zum Unterhalt einen teilweisen Verzicht auf Scheidungsunterhalt nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Recht darstellte (FamRZ 07, 1310). Das OLG Celle hat bei einer vertraglichen Vereinbarung mit Ausschluss des VA und des ZGA die Ausübungskontrolle des § 242 BGB greifen lassen (FamRZ 08, 2115).  

    Folgende Vereinbarungen sind möglich: