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  • 01.10.2005 | Zugewinnausgleich

    Verjährung des Zugewinnausgleichs bei Stufenklage und Verjährungshemmung

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    1. Eine Zugewinnausgleichsforderung verjährt gemäß § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ausgleichspflichtige erfährt, dass der Güterstand beendet ist, das heißt mit der Kenntnis von der Rechtskraft des Scheidungsurteils.  
    2. Die eingereichte und demnächst zugestellte Stufenklage hemmt die Verjährung des geltend gemachten Leistungsanspruchs in der Höhe.  
    3. Die durch die Rechtshängigkeit der Stufenklage eingetretene Hemmung der Verjährung wird durch Nichtbetreiben des Prozesses seitens des Ausgleichsberechtigten beendet, wenn der Anspruch nach Erledigung der vorausgegangenen Stufe nicht weiter betrieben wird. Die Ankündigung der Bezifferung des Zahlungsanspruchs ist nicht geeignet, den Prozess wieder in Gang zu bringen.  
    (OLG Thüringen 22.4.05,1 WF 455/04, OLGR 05, 580, Abruf-Nr. 052540)  

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute sind seit dem 16.7.99 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin hat davon spätestens durch das Übersendungsschreiben ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 5.8.99 Kenntnis erlangt. Am 11.7.02 hat sie eine Stufenklage auf Auskunftserteilung, Wertermittlung, Herausgabe der sich nach Auskunftserteilung ergebenden Unterlagen, Versicherung an Eides Statt und Zahlung des sich ergebenden Zugewinnausgleichs eingereicht und den Gerichtskostenvorschuss nach Aufforderung eingezahlt. Die Klage wurde dem Beklagten am 12.8.02 zugestellt. Die Klägerin hat PKH beantragt. Im Termin am 13.9.02 haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtet hat, Auskunft zu erteilen. Nach Überreichen eines Vermögensverzeichnisses mit Schriftsatz vom 10.10.02 hat die Klägerin den Klageantrag zu 2 (Herausgabe von Unterlagen nach Auskunftserteilung) präzisiert und am 27.10.03 den Klageantrag zu 3 (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) für erledigt erklärt und angekündigt, die Bezifferung des Ausgleichsanspruchs werde demnächst erfolgen. Mit Schriftsatz vom 22.4.04 hat sie den Zugewinnausgleichsanspruch beziffert und eine Entscheidung über den PKH-Antrag angemahnt. Das AG hat unter Hinweis auf Verjährung PKH verweigert. Die sofortige Beschwerde dagegen war erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die am 11.7.02 eingereichte und am 12.8.02 demnächst i.S. des § 167 ZPO n.F. zugestellte Stufenklage hat die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Der Güterstand ist am 16.7.99 beendet worden. Kenntnis hat die Klägerin davon spätestens am 5.8.99 erlangt. Die durch die Rechtshängigkeit der Stufenklage eingetretene Hemmung ist jedoch beendet worden, weil die Klägerin das Verfahren nicht weiter betrieben hat. Gekennzeichnet sind die von § 204 Abs. 2 S. 2 BGB erfassten Fälle dadurch, dass die Parteien ohne triftigen Grund untätig bleiben. Im Fall der Stufenklage liegt ein Stillstand durch Nichtbetreiben vor, wenn der Anspruch nach Erledigung der vorangegangenen Stufe nicht weiterverfolgt wird. Die Mitteilung im Schriftsatz vom 27.10.03, der nur angekündigte Klageantrag zu 3 auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werde für erledigt erklärt, und die Ankündigung der Bezifferung sind nicht geeignet, den Prozess wieder in Gang zu bringen. Damit ist die seit dem 11.7.02 bestehende Hemmung der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs sechs Monate nach dem Verfahrensstillstand beendet. Dieser ist durch den Zugang der gerichtlichen Verfügung am 25.4.03 eingetreten. Im Zeitpunkt der Bezifferung des Zugewinnausgleichsanspruchs am 26.4.04 und damit mehr als ein Jahr nach dem Verfahrensstillstand hat bereits Verjährung vorgelegen.  

     

    Praxishinweis

    Die Beendigung des Güterstands tritt mit formeller Rechtskraft des Scheidungsurteils oder des Scheidungsausspruchs im Verbundurteil ein (BGH FamRZ 97, 804; 98, 1024). Im Hinblick auf den komplizierten § 629a ZPO ist die Feststellung der Rechtskraft nicht einfach. Eine Rechtsmittelfrist beginnt erst zu laufen, wenn alle erforderlichen Zustellungen, also auch diejenigen an die Versorgungsträger und Jugendämter erfolgt sind. Bei Rechtsmittel- und Anschlussrechtsmittelverzicht gegen den Scheidungsausspruch im Verbundurteil liegt positive Kenntnis nur vor, wenn entweder das Gericht oder der Prozessbevollmächtigte des Mandanten auf die Rechtskraft hingewiesen hat. Denn einen Rechtsmittelverzicht können auch andere Beteiligte (Jugendamt oder Versorgungsträger) Rechtsmittel einlegen.