27.05.2010 |Zugewinnausgleich
Streitpunkte im neuen Güterrecht (Teil 1)
von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle
Die Reform des Güterrechts ist am 1.9.09 in Kraft getreten. Zahlreiche Probleme werden seither kontrovers diskutiert. Der folgende Beitrag stellt einige Streitfragen dar und zeigt Lösungswege auf.
Indexierung des negativen Anfangsvermögens
§ 1374 Abs. 3 BGB n.F. führt ein negatives Anfangsvermögen (AV) ein und erhöht damit die Ausgleichsforderung des berechtigten Ehegatten. Voraussetzung: Die Verbindlichkeit muss am Stichtag bereits entstanden sein. Auf die Fälligkeit kommt es dagegen nicht an. Die Neuregelung begründet jedoch keine Mithaftung des Ehegatten, der im Außenverhältnis nicht an den die Schulden begründenden Vorgängen beteiligt ist. Er partizipiert aber an der von ihm miterwirtschafteten Schuldentilgung zur Hälfte.
§ 1374 Abs. 3 BGB n.F. stellt klar, dass ein negatives AV auch beim privilegierten Erwerb nach Abs. 2 zu berücksichtigen ist, damit sich nicht durch die Übernahme von privilegierten Schulden das Endvermögen (EV) mindert (Gutdeutsch, Familie Partnerschaft Recht [FPR] 09, 277). Nach wie vor sind also Vermögensbestandteile dem Ausgleich entzogen, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen. Ein privilegierter Erwerb wird nun ins Minus gestellt, wenn mit ihm Belastungen verbunden sind, die die Aktiva übersteigen - wenn wirtschaftlich kein Erwerb stattfindet. Beispiel: Ein Ehegatte nimmt einen überschuldeten Nachlass an. Soweit die Verbindlichkeiten getilgt werden, ist der wirtschaftliche Zuwachs zu teilen.
Beispiel |
Das AV des M beträgt 20.000 EUR, sein Aktivendvermögen 100.000 EUR. Das AV und das EV der F belaufen sich auf 0 EUR. Das Erbe des M beträgt ./. 50.000 EUR. Unter Berücksichtigung der Schulden als negatives AV und unverändertem Schuldenstand bei Zustellung des Scheidungsantrags vermindert sich das EV des M auf 50.000 EUR, das AV auf ./. 30.000 EUR. Der Ausgleichsanspruch der F besteht i.H. von (80.000 EUR : 2 =) 40.000 EUR. |
Diskutiert wird, ob eine Indexierung (Wertanpassung) des negativen AV erfolgen muss. Die Gesetzesbegründung vermerkt dazu nichts. M.E. sollten die Grundregeln - dazu gehört die Indexierung - unverändert bleiben.
Übersicht: Meinungsstand zur Indexierung des negativen AV |
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Beispiel: Indexierung des negativen AV |
Das AV des Ehemannes M am 3.2.02 betrug ./. 10.000 EUR, das der Ehefrau F 0 EUR. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 5.2.09. Daraus errechnet sich indexiert (Indexzahlen 95,7 und 106,9) ein AV des M von ./. 11.170 EUR. Das EV des M betrug 1.000 EUR, das der F 12.000 EUR.
Lösung: Nach altem und neuem Recht differieren die Ausgleichsansprüche erheblich:
Altes Recht: M hat einen Anspruch von (12.000 EUR ./. 1.000 EUR = 11.000 EUR : 2 =) 5.500 EUR. Neues Recht: F hat einen Anspruch von (12.170 EUR ./. 12.000 EUR = 170 EUR : 2 =) 85 EUR. |
Wechsel der Ausgleichsrichtung aufgrund des negativen AV
Erörtert wird, ob sich allein durch das Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung und der Übergangsregelung des Art 229 § 20 Abs. 2 EGBGB die Ausgleichsrichtung ändert (Rakete-Dombek, FPR 09, 270; Kogel, FamRB 09, 280; Götsche, ZFE 09, 404). Im Beispiel ist nach altem Recht der Ehemann, nach neuem Recht die Ehefrau ausgleichsberechtigt. Fraglich ist, ob die Ehefrau nach Inkrafttreten des neuen Rechts einen Antrag auf Zugewinnausgleich anhängig machen kann, wenn der Ehemann seinen Anspruch bereits vor dem 1.9.09 im Verbund anhängig gemacht hat. Das hätte möglicherweise zwei Entscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen zur Folge (so Rakete-Dombek, a.a.O.). Diese Ansicht ist nicht haltbar (so zutreffend Kogel, a.a.O.; Götsche, a.a.O.). Im Zugewinn wird nicht der Wert bestimmter Vermögensgegenstände ausgeglichen. Vielmehr sind alle Einzelwerte sowie ihre Summierung zu AV und EV nur Rechnungsposten in der Ausgleichsbilanz. Das heißt, der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein singulärer, einheitlicher Streitgegenstand, sodass eine Zugewinnausgleichsklage/ein -antrag den vollen, nur einmal existierenden Zugewinnausgleichsanspruch zum Streitgegenstand hat. Ist also der Ausgleichsanspruch anhängig/rechtshängig i.S. der Übergangsregelung des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB, ist der nach dem 1.9.09 anhängig gemachte Ausgleichsanspruch mit dem Ausgangsverfahren zu verbinden. Es gilt insgesamt altes Recht (Kogel, a.a.O.; im Ergebnis ebenso Götsche, a.a.O. bezüglich des § 1374 BGB).
Beweislastregelung des § 1375 Abs. 2 S 1 Nr. 3 BGB
Ist das EV eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, muss dieser Ehegatte darlegen und beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen i.S. des § 1375 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 3 BGB zurückzuführen ist.
Diese Beweislastregelung soll den Schutz vor illoyalen Vermögensminderungen ergänzen und sieht daher vor, dass der Ausgleichsschuldner Vermögensminderungen zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und dem Stichtag für das EV nachvollziehbar darlegen muss. Die Beweislastregelung knüpft an die tatsächlichen Angaben des Betreffenden an, erfasst also nicht auch Fallgestaltungen, bei denen die Auskunft vom anderen Ehegatten als unvollständig oder unwahr beanstandet wird (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1375 Rn. 31; BT-Drucks. 16/13027 S. 10).
Mit der in § 1379 BGB vorgesehenen Auskunfts- und Belegvorlagepflicht ab dem Zeitpunkt der Trennung kann der Anspruchsgläubiger nun illoyale Vermögensminderungen frühzeitig und substanziiert vortragen. Insoweit genügt es für den durch die Beweislastregelung begünstigten Ehegatten vorzutragen, die Vermögensminderung beruhe auf einer illoyalen Vermögensminderung. Der Gegner muss darlegen und beweisen, dass das nicht zutrifft. Dazu muss er lückenlos den Verbleib erklären und beweisen. Gelingt das nicht, gilt der Vortrag des Gegners als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Das heißt, der Betrag wird dem EV zugerechnet.
Behauptet der begünstigte Ehegatte eine höhere im Zeitraum zwischen Trennung und Stichtag manipulativ herbeigeführte Vermögensminderung, trägt er für die gesamte behauptete Minderung die Darlegungs- und Beweislast. Misslingt der Beweis, verbleibt es bei § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB. Das heißt, der andere Ehegatte muss nur die Minderung in Höhe des Betrags zwischen Trennung und Stichtag widerlegen. Behauptet er aber eine zusätzliche, schon vor der Trennung vollendete Vermögensminderung, muss er diese darlegen und beweisen, kann aber außerdem eine sich i.S. des § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB ergebende Vermögensminderung geltend machen (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1375 Rn. 31).
Praxishinweis: Die Beweislastumkehr greift nur, wenn die Auskunft zum Trennungszeitpunkt verlangt worden ist (s. dazu unten). Sofern kein genauer Trennungszeitpunkt festgestellt werden kann, ist der Auskunftsanspruch abzuweisen, die Beweislastumkehr greift nicht.
Darlegungs- und Beweislast
Wer Zugewinnausgleich verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Ausgleichsforderung. Dabei muss er jetzt vier Positionen im Rahmen der wechselseitigen Bilanzen nachweisen:
- das eigene (positive) AV,
- behauptetes negatives AV des Gegners,
- das EV der Gegenseite sowie
- das eigene EV.
Für das positive AV des Gegners ist er nicht darlegungs- und beweispflichtig (BGH FamRZ 91, 1196). Für das eigene positive AV ist jede Partei darlegungs- und beweisbelastet (Klein, FuR 09, 654). Dies gilt auch für den Privilegierungstatbestand des § 1374 Abs. 2 BGB (BGH FamRZ 05, 1660). Nach § 1377 Abs. 3 BGB wird, soweit die Ehegatten kein Verzeichnis über ihr AV nach § 1377 Abs. 1 BGB erstellt haben, vermutet, dass das EV den Zugewinn darstellt. Wer etwas davon Abweichendes behauptet, muss das beweisen mit Beweismitteln aller Art (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V. mit § 292 ZPO). Insoweit sind die Grundsätze der „sekundären Darlegungs- und Beweislast“ zu beachten (BGH NJW 90, 3152). Das heißt, der andere Ehegatte muss substanziiert zu den behaupteten Verbindlichkeiten vortragen und die dafür sprechenden Tatsachen - Entstehen der Verbindlichkeiten sowie Stand zum Stichtag - darlegen. Diesen Vortrag muss der Antragsteller widerlegen, wobei an die Substanziierung des Bestreitens keine hohen Anforderungen gestellt werden (OLG Köln FuR 99, 89; Klein, FuR 09, 654). Bewiesen werden muss nicht nur das Aktivvermögen, sondern auch das Fehlen von abziehbaren Verbindlichkeiten (OLG Karlsruhe FamRZ 86, 1105; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1377 Rn. 9). Wird ein Aktivvermögen bewiesen, bleibt die negative Vermutung hinsichtlich des über den bewiesenen Teil hinausgehenden behaupteten weiteren AV sowie insgesamt hinsichtlich des Wertes des AV in Kraft (BGH FamRZ 91, 1166, 1169).
Umstritten ist, wer ein negatives AV darlegen und beweisen muss:
Übersicht: Meinungsstand zur Darlegungs- und Beweislast beim negativen AV |
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Der Anspruchsteller muss sein eigenes EV, das EV des Gegners und auch das Fehlen der vom Ausgleichspflichtigen behaupteten Verbindlichkeiten darlegen und beweisen (BGH FamRZ 86, 1196; OLG Düsseldorf FamRZ 08, 1858). Deshalb bezieht sich die Auskunftspflicht nach § 1379 BGB auch darauf, Verbindlichkeiten anzugeben. Werden diese in der Vermögensauskunft nicht erwähnt, führt dies nicht zur Umkehr der Beweislast (BGH FamRZ 86, 1196). Der den Zugewinn begehrende Ehegatte kann der negativen Beweislast - insbesondere bei Verbindlichkeiten - oft nicht nachkommen. Daher muss der andere Ehegatte substanziiert zu diesen vortragen und die dafür sprechenden Tatsachen und Umstände - insbesondere entstehende Verbindlichkeiten und ihren Verwendungszweck sowie ihren Stand zum Stichtag - darlegen (OLG Brandenburg FamRZ 04, 1029). Nähere Einzelheiten - Zeit und Ablauf bestimmter Ereignisse - muss er, sofern für die Rechtsfolge nicht bedeutsam, nicht mitteilen (BGH FamRZ 03, 1544). Denn schlüssig ist ein Vortrag, wenn die Prozesspartei Tatsachen behauptet, die i.V. mit einem Rechtssatz geeignet sind, die Verbindlichkeit als entstanden erscheinen zu lassen. Beispiel: Beim Darlehen bedarf es noch nicht einmal näherer Angaben zum Zeitpunkt und zur Auszahlung. Diese Umstände sind nur bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Ein entsprechend erhebliches Vorbringen des Gegners muss der Anspruchsteller widerlegen, wobei an die Substanziierung des Bestreitens keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.
Beispiel: Der Fall des OLG Frankfurt (FamRZ 06, 416) |
Zugunsten eines beweisbelasteten Ehegatten hat das OLG Frankfurt einen Beweis als geführt angesehen, dass ein Vermögensbetrag im EV nach § 1375 Abs. 1 BGB vorhanden war: Der in Anspruch genommene Ehegatte verfügte kurz vor dem Stichtag über einen Vermögensbetrag, den er aber zwischenzeitlich ausgegeben haben wollte. Das Gericht hat den an sich nicht Beweis belasteten Ehegatten der Obliegenheit unterworfen, sich über den Verbleib des Vermögensbetrags nachvollziehbar zu erklären. Dem hat dieser Ehegatte mit dem Vortrag nicht genügt, sodass die Behauptung des Beweis belasteten Ehegatten, der Vermögensbetrag sei zum Stichtag noch vorhanden gewesen, als erwiesen angesehen werden konnte. Auf die Hinzurechnung des Vermögensbetrags nach § 1375 Abs. 2 BGB kam es nicht an. |
Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 BGB ist derjenige, der sich auf illoyale Vermögensminderungen beruft (OLG Düsseldorf FamRZ 08, 1858). Insoweit ist er auf den Auskunftsanspruch nach § 242 BGB (a.A. § 1379 BGB, Klein, FuR 09, 654) zu verweisen (BGH NJW-RR 86,1325). An die erforderliche Darlegung der Benachteiligungsabsicht durch den benachteiligenden Ehegatten dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH FamRZ 86, 565; NJW-RR 86, 1325). Insbesondere darf der darlegungs- und beweispflichtige Ehegatte nicht darauf verwiesen werden, zu den Motiven des Gegners vorzutragen und diese zu bewerten. Vielmehr kann sich dieser entlasten (OLG Köln FamRZ 88, 174). War in zeitlicher Nähe zum Stichtag - Zeitraum von einem Jahr - beim anderen Ehegatten ein größerer Vermögenswert vorhanden und wird insoweit eine Minderung des Vermögens behauptet, obliegt es dem Inhaber dieses Vermögenswerts, sich über den Verbleib schlüssig, substanziiert und plausibel zu erklären (OLG Frankfurt FamRZ 06, 416).
Bei Manipulationen von Konten, z.B. indem Aktiva gemindert, Passiva vermehrt oder Bausparverträge und Lebensversicherungen aufgelöst werden, gilt: Der den Zugewinnausgleich begehrende Ehegatte genügt seiner Darlegungslast im Hinblick auf § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Benachteiligungsabsicht) stets, wenn er substanziiert behauptet, der andere habe eine sein Vermögen mindernde, objektiv nicht erforderliche Kontobewegung vorgenommen, um ihn zu benachteiligen. Der andere Ehegatte muss, um die Folge des § 138 Abs. 3 ZPO zu vermeiden, schlüssig und substanziiert die sachgerechte Verwendung darlegen (OLG Düsseldorf FamRZ 08, 1858). Einer solchen Erklärung muss der sich auf § 1375 Abs. 2 BGB berufende Ehegatte ggf. schlüssig und substanziiert entgegentreten (BGH FamRZ 00, 948), wenn er die sachgerechte Verwendung des Vermögens bezweifelt.