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  • 26.06.2008 | Zugewinnausgleich

    Schuldner muss Auskunft nicht unterschreiben

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    Eine Auskunft nach § 260 Abs. 1 BGB erfordert eine eigene und schriftlich verkörperte Erklärung des Schuldners, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform i.S. des § 126 BGB erfüllen muss und auch durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden darf (BGH 28.11. 07, XII ZB 225/05, FamRZ 08, 600, Abruf-Nr. 080460).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten darüber, ob die mit einem außergerichtlichen Schreiben übersandte und vom Anwalt unterzeichnete Aufstellung über Aktiva und Passiva eine geordnete und stichtagsbezogene Zusammenstellung des Endvermögens darstellt und damit die titulierte Auskunftspflicht erfüllt ist. AG, OLG und BGH haben dem Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds wegen Nichterfüllung der Auskunftspflicht nicht entsprochen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Eine persönliche Unterzeichnung ist nicht notwendig. Zur Erfüllung der Auskunft nach § 1379 BGB ist zwar ein schriftliches Bestandsverzeichnis (§ 260 BGB) notwendig. Die Auskunft ist als Wissenserklärung höchstpersönlicher Natur. Der Verpflichtete muss sie in Person erfüllen, da es eine unvertretbare Handlung ist, die nach § 888 ZPO vollstreckt wird (BGH FamRZ 86, 253). Sie muss aber nicht dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB genügen. Bei der Auskunft geht es darum, dass der Pflichtige eine Information erteilt. Der Schuldner kann Hilfspersonen hinzuziehen, wenn die Auskunft seine Erklärung bleibt. Das ist der Fall, wenn sich der Auskunftspflichtige eines Boten bedient, z.B. eines Anwalts, der nur den Transport der Erklärung übernimmt.  

     

    Praxishinweis

    Der BGH hat (endlich) für Klarheit in einer – eher formalistischen – Frage gesorgt. Dadurch können Zugewinnausgleichsverfahren, die im Wege der Stufenklage betrieben werden, beschleunigt werden. Praktikabilitätsgesichtspunkte im Hinblick auf Probleme bei einer möglichen Versicherung an Eides Statt und der Strafbarkeit nach § 156 StGB hat der BGH zu Recht vernachlässigt.