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  • 01.11.2007 | Zugewinnausgleich

    (Kein) Doppelverwertungsverbot bei Verbindlichkeiten

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    Auch Schulden, die bereits zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten geführt haben, sind vom Endvermögen als Verbindlichkeiten abzuziehen. Ein Verbot der Doppelverwertung ist nicht anzuerkennen (OLG Koblenz 30.5.07, 9 UF 45/07, NJW 07, 2646, Abruf-Nr. 073111).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens neben Unterhalt um Zugewinn. Der Antragsgegner hatte am Stichtag für das Anfangsvermögen (2.4.82) ein indexiertes Anfangsvermögen von 110.152,00 EUR, bei Zustellung des Scheidungsantrags am 5.7.04 betrug sein Aktivvermögen 142.948,08 EUR, dem Passiva von 68.612,92 EUR gegenüber standen. Das AG hat die Berücksichtigung dieser Verbindlichkeiten abgelehnt, weil sie bereits bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts und des Kindesunterhalts berücksichtigt worden seien. Demgemäß hat das AG den Antragsgegner zur Zahlung des Zugewinns von 15.315,58 EUR nebst Zinsen verurteilt. Auf die dagegen eingelegte Berufung des Antragsgegners hat das OLG die Klage abgewiesen, da der Antragsgegner unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten keinen Zugewinn erzielt habe.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Rechtsprechung des BGH zum sog. Doppelverwertungsverbot von Verbindlichkeiten (FamRZ 03, 1544 = NJW 03, 3339; s. aber auch BGH FamRZ 03, 432; 04, 1352; aus der lebhaften Diskussion vgl. Gerhardt/Schulz, FamRZ 05, 317 m.w.N.) ist zu folgen. Beim Vermögensausgleich nach § 1378 BGB sind Schulden am Tag der Beendigung des Güterstands auch zu berücksichtigen, wenn diese die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit vermindert haben. Es gilt beim Zugewinn das strenge Stichtagsprinzip. So fällt mangels Fälligkeit der laufende Unterhalt nicht mehr in das Endvermögen (BGH, a.a.O.), wohl aber das Kontoguthaben, selbst wenn es dazu dient, eine nur wenige Tage später fällig werdende Unterhaltsschuld zu befriedigen.  

     

    Die Nichtberücksichtigung von Verbindlichkeiten beim Zugewinn lässt sich mit diesem Stichtagsprinzip nicht vereinbaren. Die exakte Höhe der Auswirkung lässt sich nicht zuverlässig errechnen, da eine monatliche Änderung des Unterhaltsanspruchs möglich ist, sodass völlig ungewiss ist, inwieweit Schulden tatsächlich zur Verringerung des Unterhaltsanspruchs führen.