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  • 26.05.2008 | Zugewinnausgleich

    Freiberufliche Praxis: Doppelverwertungsverbot

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    Im Zugewinnausgleich ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer zweifachen Teilhabe hieran – zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Ehegattenunterhalt – ist (neben dem Substanzwert) der good will dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird (BGH 6.2.08, XII ZR 45/06, FamRZ 08, 761, Abruf-Nr. 080782).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten im Zugewinnverfahren u.a. über die Bewertung einer tierärztlichen Gemeinschaftspraxis. Das OLG Oldenburg (FK 06, 129, Abruf-Nr. 061997 = FamRZ 06, 1031) hat weder den Sachwert der Praxis noch den sog. good will ausgeglichen, um eine unzulässige Doppelverwertung zu vermeiden. Die dagegen eingelegte Revision hat Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Es erfolgt kein güterrechtlicher Ausgleich, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise ausgeglichen wurde (BGH FamRZ 03, 432; 1544; 04, 1352). Daraus folgt allerdings nicht, dass der Wert einer Unternehmensbeteiligung oder freiberuflichen Praxis außer Betracht zu lassen wäre, wenn aus den daraus erzielbaren künftigen Erträgen Unterhalt zu leisten ist. Im Zugewinn wird das Vermögen, d.h. alle rechtlich geschützten Positionen, ausgeglichen. Der Unterhalt dient dazu, den Bedarf des Berechtigten zu decken. Deshalb kann es zur Kongruenz zwischen Unterhalt und Zugewinn nur kommen, wenn zum Unterhalt auch der Vermögensstamm herangezogen wird.  

     

    Bei Bewertung freiberuflicher Praxen lässt sich die Ertragsprognose nicht von der Person des Inhabers trennen. Bewertungsobjekt können nur solche Ertragsmerkmale sein, die auf einen potenziellen Erwerber übertragbar sind. Die Ermittlung des good will auf der Grundlage von Richtlinien der Standesorganisationen ist grundsätzlich eine geeignete Methode.