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  • 27.10.2008 | Zugewinnausgleich

    Berücksichtigung von
    Darlehensverbindlichkeiten

    von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle

    Darlehensverbindlichkeiten, die zur Finanzierung eines gemeinsamen Hausanwesens eingegangen worden sind, können im Zugewinnausgleich auch dann hälftig im Endvermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen sein, wenn im Außenverhältnis zur Bank nur ein Ehegatte Darlehensnehmer ist (OLG Koblenz 11.6.08,?9?UF?64/08, n.v., Abruf-Nr. 083097).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten im Zugewinnausgleichsverfahren um die Berücksichtigung einer Darlehensverbindlichkeit, die der Kläger aufgenommen hatte, um ein im hälftigen Miteigentum stehendes Hausgrundstück zu finanzieren. Die Beklagte hatte dafür eine Bürgschaft übernommen. Es ist eine Grundschuld bestellt worden. Beide Ehegatten übernahmen die persönliche Haftung. Die Parteien haben das Haus nach mehrfachen Umschuldungen zu familiären Zwecken und Aufstockung des Kredits unter Bestehen lassen der Sicherheiten im Jahr 2005 verkauft. Zuvor hatten sie vereinbart, dass die Schulden hälftig von beiden Parteien getragen werden sollten. Der Erlös aus dem Verkauf wurde vollständig für die Tilgung der Haus- und Unterhaltsschulden des Klägers, die durch eine Zwangshypothek gesichert waren, verbraucht. Das AG hat im Endvermögen des Klägers diese Verbindlichkeit voll eingestellt und die Ehefrau zur Zahlung eines Zugewinns verurteilt. Das OLG hat auf die Berufung hin die Klage abgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die bestehende Kreditverbindlichkeit ist in voller Höhe in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen, obwohl die Kreditrate bereits bei der Berechnung des Trennungsunterhaltsanspruchs berücksichtigt worden ist.  

     

    Die Verbindlichkeit ist hälftig in das Endvermögen beider Parteien einzustellen, obwohl im Außenverhältnis zur Bank keine Gesamtschuld der Eheleute bestanden hat. Maßgeblich sei insoweit die Haftungsverteilung im Innenverhältnis. Das gilt sowohl für Gesamtschulden als auch für Verbindlichkeiten, die ein Ehegatte im Außenverhältnis allein übernommen hat. Deshalb ist es möglich, trotz Bestehens einer Gesamtschuld im Außenverhältnis, die Schuld in der Zugewinnausgleichsbilanz nur bei einem Ehegatten anzusetzen oder trotz alleiniger Haftung eines Ehegatten im Außenverhältnis die Schuld hälftig in das Endvermögen beider Parteien einzustellen. Vorliegend hat die Darlehensaufnahme vor allem dazu gedient, das gemeinsame Hausgrundstück zu finanzieren, die späteren Aufstockungen und Umschuldungen sind zu familiären Zwecken erfolgt. Beide Parteien sind hälftige Miteigentümer des Hausgrundstücks gewesen. Aus der Rechtsprechung des BGH über die Bruchteilsgemeinschaft lässt sich ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falls etwas anderes ergibt. Hier hat der Kläger zwar während der intakten Ehe die Kreditraten allein bedient, die Beklagte hat aber mit ihrem Erwerbseinkommen zum Lebensunterhalt der Familie im Übrigen beigetragen. Nach dem Scheitern der Ehe besteht kein Grund mehr für die Annahme, dass der Kläger durch die Rückzahlung des Kredits weiterhin das Vermögen der Beklagten mehren will. Darüber hinaus haben die Parteien vor dem Verkauf des Grundstücks vereinbart, dass die Schulden hälftig geteilt werden sollten und damit gezeigt, dass nach Scheitern der Ehe die hälftige Teilung im Innenverhältnis sachgerecht ist.