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  • 01.01.2007 | Zugewinn

    Verjährung der Zugewinnausgleichsforderung

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    1. Die Verjährung eines im Scheidungsverbundverfahren mit einem Stufenantrag rechtshängig gewordenen Zugewinnausgleichsanspruchs beginnt mit Kenntnis des Ehegatten von der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs.  
    2. Wird eine aus dem Verbund abgetrennte Zugewinnausgleichsfolgesache trotz bewilligter PKH nicht weiter betrieben, sondern stattdessen (ausdrücklich) eine isolierte Klage auf Zugewinnausgleich eingereicht, so ist ein damit verbundener PKH-Antrag nicht geeignet, die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB zu hemmen.  
    (OLG Celle 24.10.06, 10 UF 53/06, n.v., Abruf-Nr. 063550)  

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten in der Hauptsache um Zugewinnausgleich (ZGA). Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren vom 20.10.05 hat das AG durch zwei Beschlüsse zur Sicherung eines möglichen ZGA-Anspruchs die Eintragung einer Sicherungshypothek nebst Zinsen angeordnet und diese durch Urteil vom 16.2.06 aufrechterhalten. Das OLG hat auf die Berufung das Urteil aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verjährung zurückgewiesen. Das Scheidungsverfahren war am 16.3.01 durch Zustellung eingeleitet worden. Am 26.4.01 wurde im Wege der Stufenklage der ZGA in den Verbund eingeführt. Über den Auskunftsantrag ist am 14.6.01 entschieden, die Auskunft ist am 24.9.01 erteilt worden. Die Ehe ist am 15.11.01 geschieden worden. Die Folgesachen Versorgungsausgleich und ZGA wurden abgetrennt. Die Parteivertreter haben in Anwesenheit der Parteien auf Rechtsmittel verzichtet. Das abgetrennte ZGA-Verfahren ist nicht weiter betrieben worden. Das Gericht hat den Streitwert dafür am 24.6.03 festgesetzt und am 31.7.03 über die Kosten entschieden. Gleichzeitig wurde über die Kosten der Folgesache entschieden. Mit Schriftsatz, eingegangen am 12.11.04 hat die Verfügungsklägerin beantragt, ihr PKH zu bewilligen für einen bezifferten ZGA-Antrag. Dieser Antrag ist der Gegenseite formlos übersandt worden. In der Stellungnahme hat der Verfügungsbeklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Letztlich ist mit Beschluss vom 29.4.05 PKH bewilligt worden, der Antrag ist am 6.5.05 zugestellt worden.  

    Entscheidungsgründe

    Die Dreijahresfrist des § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB hat am 15.11.01 mit rechtskräftiger Entscheidung über den Scheidungsausspruch zu laufen begonnen. Die Stufenklage vom 12.11.04 ist erst am 6.5.05 zugestellt und daher nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 20.10.05 ist erst nach Eintritt der Verjährung eingegangen. Durch den PKH-Antrag vom 12.11.04 ist die Verjährung nicht gehemmt worden i.S. des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB, da nur ein erstmaliger PKH-Antrag die Verjährung hemmt. Zwar ist dieser Antrag demnächst nach der Einreichung der Gegenseite bekannt gemacht worden, die Verfügungsklägerin hat jedoch den ersten PKH-Antrag im Verbundverfahren gestellt und insoweit auch PKH erhalten. Deshalb war es möglich, das im Scheidungsverbund rechtshängig gewordene ZGA-Verfahren weiter zu betreiben und so eine Hemmung der Verjährung zu erwirken. Durch die Festsetzung des Streitwerts bzw. der Kosten im abgetrennten ZGA-Verfahren durch Beschluss vom 24.6. und 31.7.03 ist die Verjährung nicht erneut gehemmt worden i.S. des § 204 Abs. 2 S. 3 BGB, weil darin kein Weiterbetreiben einer Partei liegt.  

     

    Praxishinweis

    Bei der Verjährung von ZGA-Ansprüchen ist Folgendes zu beachten: