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  • 01.05.2007 | ZPO

    Unzulässigkeit der Beschwerde bei Statthaftigkeit der Berufung in der Hauptsache

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    Weist ein abgelehnter Richter das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch zurück und entscheidet sodann in der Hauptsache, so entfällt für eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs regelmäßig das Rechtschutzinteresse, wenn eine Berufung in der Hauptsache statthaft ist, da in deren Rahmen auf entsprechende Rüge über die Ablehnung zu entscheiden ist (BGH 18.10.06, XII ZB 244/04, FamRZ 07, 274, Abruf-Nr. 070039).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche geltend. Nachdem das LG auf Antrag der Beklagten den anberaumten Verhandlungstermin verlegt und einen erneuten Verlegungsantrag zurückgewiesen hat, hat die Beklagte den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser hat das Gesuch als Rechtsmissbrauch zurückgewiesen. Dagegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung unter Vorsitz des abgelehnten Richters wurde der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt. Das Beschwerdegericht hat daraufhin die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig zurückgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.  

     

    Praxishinweis

    Streitig war, ob das Rechtsschutzbedürfnis für eine sofortige Beschwerde gegen den zurückweisenden Ablehnungsbeschluss wegfällt, wenn die Instanz unter Mitwirkung des ablehnenden Richters vollständig abgeschlossen ist oder ob als weitere Voraussetzung die Einlegung eines Rechtsmittels erforderlich ist. Der BGH hat diesen Streit nun entschieden und sich der Ansicht angeschlossen, dass im Fall einer Berufungseinlegung das Berufungsgericht über das Ablehnungsgesuch mitentscheiden muss und daher kein Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde besteht.  

     

    Nach Auffassung des BGH hätte der Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde für erledigt erklären müssen, um einer Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO zu entgehen.