01.06.2002 · Fachbeitrag · ZPO-Reform 2002
Die neuen Beschwerde-Gebühren in Familiensachen
Mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) ist zum 1.1.02 ein neuer § 61a BRAGO als Sonderregelung zu § 61 BRAGO (Gebühren bei Beschwerde und Erinnerung) eingeführt worden. Die neue Vorschrift hat in Scheidungsfolgesachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10, 12 ZPO für befristete Beschwerden nach § 621e ZPO die Beschwerdegebühr des Anwalts den Gebühren des Berufungsverfahrens angepasst. Diese dem FGG unterliegenden Familienverfahren werden im Verbund als Gegenstände der streitigen Gerichtsbarkeit behandelt.
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