Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.04.2006 | Volljährigenunterhalt

    Unterhaltsbestimmung bei Volljährigen

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Volljähriger berechtigt ist, die Abänderung des Bestimmungsrechts des barunterhaltspflichtigen Elternteils herbeizuführen (KG 31.3.05, 19 UF 10/05, FamRZ 06, 60, Abruf-Nr. 060736).

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. Er ist volljährig und hat eine eigene Wohnung. Die Ehe seiner Eltern, aus der er hervorgegangen ist, ist geschieden. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Barunterhalt in Anspruch. Dieser hat von seinem Bestimmungsrecht gemäß § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch gemacht und Unterhaltsgewährung in Form von Naturalunterhalt angeboten. Der Antragsteller beantragt, dieses Bestimmungsrecht zu ändern. Das AG ist dem nachgekommen. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Unterhaltsbestimmungsrecht des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Antragsgegners musste auf Antrag des Kindes nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB geändert werden. Die überwiegenden Interessen dafür leiten sich daraus her, dass keine enge verwandtschaftliche Beziehung zwischen den Beteiligten besteht. Auf die Wahrung des Familienzusammenhangs ist dewegen keine Rücksicht zu nehmen. Die finanziellen Interessen des Antragsgegners müssen gegenüber denen des Antragstellers zurücktreten.  

     

    Praxishinweis

    Das Bestimmungsrecht steht den Eltern zu. Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, enthält das Gesetz bei volljährigen Kindern keine ausdrückliche Regelung. Dem Regelungssystem des § 1612 Abs. 2 BGB ist jedoch zu entnehmen, dass das Bestimmungsrecht dem Elternteil zu gewähren ist, der von dem volljährigen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen wird (BGH FamRZ 88, 831; 93, 322).