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  • 01.04.2006 | Volljährigenunterhalt

    BGH rechnet Kindergeld voll auf den Bedarf des Volljährigen an

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    1. Das Kindergeld wird in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes angerechnet.  
    2. Ebenfalls anzurechnen ist die Ausbildungsvergütung, die um die Ausbildungspauschale zu vermindern ist.  
    3. Beides gilt auch, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichtet ist.  
    (BGH 26.10.05, XII ZR 34/03, FamRZ 06, 99, Abruf-Nr. 053499)

     

    Sachverhalt

    Dem Kläger ist durch einstweilige Anordnung im Verbundverfahren aufgegeben worden, an die damals noch minderjährige Beklagte, seine Tochter, Unterhalt zu zahlen. Er wendet sich gegen seine Unterhaltspflicht im Wege der negativen Feststellungsklage. Die Beklagte lebt im Haushalt ihrer wieder verheirateten Mutter. Sie befindet sich in der Ausbildung und erhält eine Ausbildungsvergütung. Die Mutter der Beklagten ist selbstständig tätig und erzielt keine Einkünfte, die ihren angemessenen Selbstbehalt übersteigen. Der Kläger begehrt den Wegfall der Unterhaltspflicht und beruft sich darauf, dass das Kindergeld und die Ausbildungsvergütung voll auf den Unterhaltsbedarf der Beklagten anzurechnen sind. AG und OLG haben der Klage teilweise stattgegeben, die Revision führte zur Reduzierung des Unterhalts.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Feststellungsklage ist zulässig, weil die einstweilige Anordnung im Verbundverfahren erlassen wurde.  

     

    Mit Eintritt der Volljährigkeit endet der Betreuungsunterhalt. Damit setzt die beiderseitige Barunterhaltspflicht ein, die aber deswegen nicht zum Tragen kommt, weil die Mutter nicht leistungsfähig ist. In diesem Fall darf der allein barunterhaltspflichtige Elternteil höchstens auf den Unterhalt in Anspruch genommen werden, den er nach seinen Einkommensverhältnissen schuldet.