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  • 26.07.2010 | VKH

    Vorlagepflicht von VKH-Unterlagen für die Unterhaltsberechnung nutzen

    von RA Tobias Rist, Stuttgart, und RA Detlef Demtröder, FA Familienrecht, Dortmund

    Im Unterhaltsrecht streiten die Parteien oft über die Auskunft des Unterhaltspflichtigen über seine Einkünfte und sein Vermögen. Der Beitrag zeigt, dass es nun eine neue Erkenntnisquelle für den Unterhaltsberechtigten nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V. mit § 117 Abs. 2 ZPO bei der VKH gibt.  

     

    Vorteile für den Unterhaltsberechtigten

    In der Praxis muss das Auskunftsverlangen des Unterhaltsgläubigers oft gerichtlich durchgesetzt werden. Um dies zu umgehen, kann der Unterhaltsberechtigte in den Fällen eines VKH-(Prüf-)Verfahrens anlässlich einer Familiensache das Gericht auffordern, sich die Erklärung und die Belege der Gegenseite vorlegen zu lassen, § 117 Abs. 2 S. 2, 2. HS ZPO. Eine Zustimmung des Unterhaltspflichtigen hierzu ist nicht erforderlich, da nach § 1605, § 1361 Abs. 4 S. 4, § 1580 BGB ein Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen sowie auf Vorlage der entsprechenden Belege besteht. In dieser Situation besteht der Vorteil des Unterhaltsberechtigten nach Auskunftserteilung darin, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kurzfristig nachweisen zu können.  

     

    Vorteile für den Unterhaltspflichtigen

    Auch der Unterhaltspflichtige kann in Ausnahmefällen von der Regelung des § 117 Abs. 2 ZPO profitieren.